Waffenrecht und Extremismus: Warum der Waffenentzug rechtlich schwierig bleibt
Trotz verschärfter gesetzlicher Vorschriften verfügen in Deutschland weiterhin zahlreiche Extremisten über waffenrechtliche Erlaubnisse. Nach einer aktuellen Recherche des Norddeutschen Rundfunks (NDR) ist ihre Zahl sogar gestiegen. Die Waffenbehörden stehen vor der Schwierigkeit, extremistische Bestrebungen rechtssicher nachzuweisen. Wie unterschiedlich die Gerichte dabei entscheiden, zeigen mehrere aktuelle Urteile zum Waffenrecht.
Mehr als 1.600 Personen, die von den Sicherheitsbehörden dem extremistischen Spektrum zugerechnet werden, verfügten Ende 2025 über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Das ergab eine Abfrage des NDR bei den Innenministerien der Bundesländer. Ein Jahr zuvor waren es rund 1.500 Personen gewesen. Mehr als 1.300 der aktuell erfassten Erlaubnisinhaber gehören dem rechtsextremistischen Spektrum oder der sogenannten Reichsbürger- und Selbstverwalterszene an. Da nicht alle Bundesländer vollständige Angaben machen konnten, dürfte die tatsächliche Zahl höher liegen.
Wann Extremismus zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führt
Das Waffengesetz sieht bereits seit Längerem vor, dass Personen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder entsprechende Vereinigungen unterstützen, in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Maßgeblich ist insbesondere § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Daneben kann sich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ergeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden könnten.
Mit der Waffenrechtsreform 2024 wurden die Kontrollmöglichkeiten erweitert. Bei der Zuverlässigkeitsprüfung müssen die Waffenbehörden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden einholen. Hinzu kommt die Nachberichtspflicht nach § 6a WaffG: Werden nach Erteilung einer Waffenerlaubnis relevante extremistische Aktivitäten bekannt, sind diese der Waffenbehörde mitzuteilen.
Die Schwierigkeit liegt jedoch in der rechtlichen Bewertung dieser Informationen. Eine Einstufung durch den Verfassungsschutz führt nicht automatisch zum Verlust der Waffenerlaubnis. Vielmehr muss die zuständige Waffenbehörde prüfen, ob die vorliegenden Tatsachen einen gesetzlichen Unzuverlässigkeitstatbestand erfüllen. Ihre Entscheidung muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Aktuelle Rechtsprechung: Unterschiedliche Maßstäbe bei Parteimitgliedern
Wie anspruchsvoll diese Prüfung ist, verdeutlichen zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2026.
Das Verwaltungsgericht Gera gab am 9. Februar 2026 (u.a. Az. 1 K 443/24 Ge) in vier Verfahren Mitgliedern des Thüringer AfD-Landesverbands recht, deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Wesentlichen wegen ihrer Parteimitgliedschaft verneint worden war. Die Waffenbehörden hatten die Erlaubnisse widerrufen beziehungsweise deren Erteilung abgelehnt. Das Gericht hielt die angeführten Gründe nicht für ausreichend.
Anders entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt. Mit drei Beschlüssen vom 7. August 2026 (Az. 3 L 44/25; 3 L 45/25; 3 L 51/25) bestätigte es den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Mitgliedern beziehungsweise Unterstützern des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt. Das Gericht lehnte die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen entsprechende Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg ab. Die Entscheidungen sind damit rechtskräftig.
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass die waffenrechtliche Bewertung einer Parteimitgliedschaft von den konkreten Erkenntnissen über die betreffende Vereinigung, ihrer rechtlichen Einordnung und den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine einheitliche gerichtliche Linie lässt sich daraus bislang nicht ableiten.
Reichsbürger: Auch erlaubnisfreie Waffen können verboten werden
Bei Personen aus der Reichsbürgerszene beurteilt die Rechtsprechung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit regelmäßig besonders kritisch. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 26. Februar 2025 (Az. 24 CS 24.2030) fest, dass bereits die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene die Annahme rechtfertigen kann, Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig zu verwenden. Eine feste organisatorische Einbindung ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend sind die nachweisbaren Äußerungen und Verhaltensweisen der betroffenen Person.
Allerdings sind auch bei festgestellter Unzuverlässigkeit die rechtlichen Anforderungen an behördliche Maßnahmen einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht betonte in einem Beschluss vom 16. Juli 2025 (Az. 6 B 8.25), dass das Verbot des Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG eine eigenständige Ermessensentscheidung erfordert. Die Behörde muss sich mit den Umständen des Einzelfalls auseinandersetzen und insbesondere die Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahme prüfen. Eine lediglich formelhafte Begründung genügt nicht.
Waffenbehörden brauchen belastbare Erkenntnisse
Für die Waffenbehörden ergibt sich daraus eine anspruchsvolle Aufgabe. Sie müssen Informationen des Verfassungsschutzes eigenständig würdigen, gegebenenfalls weitere Erkenntnisse ermitteln und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versagung oder einen Widerruf nachvollziehbar begründen.
Der Deutsche Landkreistag fordert angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung klarere gesetzliche Vorgaben und bundesweit einheitliche Maßstäbe. Die Bundesregierung hat bereits im September 2025 eine Evaluierung des Waffenrechts begonnen. Ob daraus weitere gesetzliche Änderungen folgen, ist derzeit offen.
Quelle: NDR/Tagesschau, 23.10.2026