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Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu streckenbezogenen Diesel-Fahrverboten in Berlin

Dazu gehören nach Ansicht des Gerichts auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straßenabschnitten (VG Berlin, Urt. v. 9.10.2018 VG 10 K 207.16). Geklagt hatte die Deutschen Umwelthilfe.

Bislang keine ausreichenden Maßnahmen

Nach Auffassung des Gerichts sehen der derzeit gültige Luftreinhalteplan 2011-2017 und das bisherige Konzept des Beklagten zu seiner Fortschreibung keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung des gemittelten Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxide von 40 µg/m3 vor. Der Beklagte muss für insgesamt 15 km Straßenstrecke (117 Straßenabschnitte) prüfen, ob Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge zur Einhaltung des Grenzwertes erforderlich sind.

Verpflichtungen des Beklagten

Wie das Gericht weiter mitteilt, muss der Beklagte unabhängig hiervon jedenfalls auf den Strecken, auf denen nach seinen eigenen Berechnungen selbst unter Berücksichtigung eines Fahrverbots für Diesel-Pkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 der Grenzwert nicht eingehalten wird, zwingend ein Fahrverbot anordnen, das auch Diesel-Lkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 umfasst. Es handelt sich insoweit um insgesamt elf Straßenabschnitte an der Leipziger Straße, Reinhardtstraße, Brückenstraße, Friedrichstraße, dem Kapweg, Alt-Moabit, der Stromstraße und Leonorenstraße.

Zeitliche Vorgaben

Der Beklagte muss den Beschluss über die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes nach Mitteilung des Gerichts bis spätestens 31. März 2019 erlassen. Das Gericht hält einen früheren Zeitpunkt zwar für wünschenswert, aber wegen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans nicht für realistisch. Die Fahrverbote sind anschließend vom Land Berlin innerhalb von zwei bis drei Monaten umzusetzen.

Berufung zugelassen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das VG Berlin die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 17/2018 v. 9.10.2018

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