Türkischer Soldat: Antrag auf deutsche Beschädigtenrente abgelehnt

Ein 50-jähriger Mann, der von 1998 bis 2000 beim türkischen Militär war, hat heute eine chronische Lungenkrankheit. Weil die Türkei wie Deutschland in der NATO ist und seine Erkrankung aus der Militärzeit stamme, so seine Argumentation, beantragte er nach § 80 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Soldatenversorgungsgesetz (SVG) eine Beschädigtenrente.

Gemeinsam in der NATO

Wind, Schnee, Kälte und Nässe in luftigen Höhen: Der heute schwerbehinderte Kläger sagte aus, in den Bergen gegen die PKK gekämpft zu haben. Dabei sei es auch zu zwölfstündigen Wachzeiten gekommen – ohne Pause. Deshalb führt er sein heutiges Bronchialasthma sowie seine chronische obstruktive Lungenerkrankung und -funktionseinschränkung auf diese Militärzeit in der Türkei zurück. Unter dem gemeinsamen Dach der NATO sei seiner Meinung nach der türkische Militärdienst mit dem Bundeswehrdienst in Deutschland gleichzusetzen.

Beschädigtenrente leider nur für Bundeswehrsoldaten

So verklagte er das Land Baden-Württemberg, das den Rentenantrag jedoch ablehnte, „zuletzt mit Bescheid vom März 2021“, wie es in der Presseerklärung heißt; eine Beschädigtenversorgung nach dem SVG sei nur für Soldaten der Bundeswehr vorgesehen. Ebenso das Sozialgericht in Karlsruhe reagierte mit dem Bescheid vom März 2022 ablehnend, die juristische Klage des ehemaligen jetzt in Deutschland lebenden Militärdienstleistenden aus der Türkei blieb somit erfolglos.

Dagegen legte er zuletzt Berufung ein, die vom 6. Senat des Landessozialgerichts in Stuttgart jüngst ebenfalls abgelehnt wurde, weil er damals beim türkischen Militär nicht im Dienst des deutschen Staates gestanden habe.

Revision abgelehnt

Nun käme nach Ansicht des Gerichts ein Rentenanspruch nach dem „Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG)“ ebenso nicht infrage. Denn der Militärdienst lag in der Zeit von 1998 bis 2000 und somit leider über sechs Monate außerhalb des Geltungsbereichs des OEG. Einer Revision erteilte das Gericht auch eine Absage, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG fehlten.

Quelle: Aktenzeichen L 6 VS 933/22; Pressemitteilung des Landessozialgerichts Stuttgart vom 8.8.2022