Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen: Nachträglicher Ausgleich und Verfahrensänderungen geplant
Mehr Gerechtigkeit durch nachträglichen Ausgleich
Die Bundesregierung hat am 22. April 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Ziel ist eine vollständigere und gerechtere Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
Kernpunkt ist die Einführung eines nachträglichen Ausgleichs: Künftig sollen auch solche Rentenansprüche berücksichtigt werden können, die im Scheidungsverfahren vergessen, übersehen oder verschwiegen wurden. Bislang gingen solche Versäumnisse zulasten eines Ehepartners.
Zudem sollen bislang schwer erfassbare Anrechte etwa Kapitalleistungen von Selbstständigen oder Unternehmern stärker einbezogen werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, sogenannte Kleinstanrechte häufiger von der Teilung auszunehmen, um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Änderungen im Verfahren und Bedeutung für die Praxis
Auch das Verfahren soll angepasst werden: Eine gerichtliche Überprüfung des Versorgungsausgleichs soll künftig bereits zwei Jahre vor Renteneintritt möglich sein (statt bisher ein Jahr). Dadurch sollen Verfahren rechtzeitig abgeschlossen werden.
Für die Beratungspraxis in sozialen Diensten ergibt sich erhöhter Informationsbedarf. Insbesondere bei älteren Scheidungsfällen oder unvollständigen Angaben können nachträgliche Ansprüche relevant werden. Fachkräfte sollten Ratsuchende frühzeitig auf mögliche Korrekturen und Fristen hinweisen sowie bei komplexen Versorgungssituationen zur spezialisierten Rechtsberatung vermitteln.