Neue Vorgaben für die Schuldnerberatung
Mit dem am 15. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündeten Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) soll der Zugang zu unabhängiger und grundsätzlich kostenloser Schuldnerberatung verbessert werden. Die Bundesländer müssen künftig sicherstellen, dass Verbraucher bei finanziellen Schwierigkeiten geeignete Beratungsangebote nutzen können. Das Gesetz setzt europäische Vorgaben um und legt erstmals bundesgesetzliche Anforderungen an die Verfügbarkeit, Unabhängigkeit und Finanzierung solcher Beratungsdienste fest.
Bundesländer müssen Beratungsangebote sicherstellen
Für die Verfügbarkeit unabhängiger Schuldnerberatungsdienste sind die Länder verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass entsprechende Angebote für Verbraucher zugänglich sind.
Damit geht das Gesetz über die bisherige sozialrechtliche Schuldnerberatung hinaus. Diese ist insbesondere in § 16a SGB II und § 11 Abs. 5 SGB XII geregelt und an die jeweiligen sozialrechtlichen Voraussetzungen gebunden.
Schuldnerberatung grundsätzlich kostenlos – begrenzte Entgelte zulässig
Ein zentraler Punkt ist die Finanzierung der Beratung. Schuldnerberatungsdienste sollen für Verbraucher grundsätzlich kostenlos sein. Das Gesetz lässt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung eines Entgelts zu.
Dieses darf keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen. Außerdem müssen Ratsuchende vor Beginn der Beratung darüber informiert werden, welche Kosten auf sie zukommen.
Unabhängigkeit der Beratungsstellen
Das Gesetz stellt Anforderungen an die Unabhängigkeit der Schuldnerberatung. Die Beratung soll durch professionelle Anbieter erfolgen, die unabhängig von kommerziellen Interessen handeln.
Damit soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Ratsuchenden im Mittelpunkt stehen und die Beratung nicht dazu genutzt wird, eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen.
Berichtspflichten und Überprüfung des Gesetzes
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz muss die Europäische Kommission künftig jährlich über die verfügbaren Schuldnerberatungsstellen informieren.
Außerdem ist eine Evaluation der tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes vorgesehen. Dabei soll insbesondere überprüft werden, welche Folgen die neuen Vorgaben für die Beratungsstruktur und die öffentlichen Haushalte haben.
Quelle: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 293 – verkündetes Gesetz