Kommunikationshilfen bei Gericht für Menschen mit Behinderung neu geregelt
Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung haben in Gerichtsverfahren Anspruch auf geeignete Kommunikationshilfen. Eine neue Verordnung regelt ab dem 1. Januar 2027, wie dieser Anspruch umgesetzt wird und welche Pflichten Gerichte und Behörden dabei haben.
Die neue Gerichtskommunikationshilfenverordnung (GKHV) konkretisiert den bereits in § 186 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verankerten Anspruch auf Kommunikationshilfen. Sie gilt für gerichtliche Verfahren sowie für Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren.
Betroffene können grundsätzlich selbst wählen, welche geeignete Kommunikationshilfe sie benötigen. Dazu gehören beispielsweise Gebärdensprach- und Schriftdolmetscher, Kommunikationsassistenten, Vertrauenspersonen sowie technische Hilfsmittel. Entscheidend ist der individuelle Unterstützungsbedarf. Eine gewählte Hilfe darf nur zurückgewiesen werden, wenn sie ungeeignet ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht.
Gerichte und Behörden müssen Betroffene aktiv über ihre Rechte informieren, sobald ihnen eine Hör- oder Sprachbehinderung bekannt wird. Der Hinweis muss in einer für die betroffene Person verständlichen Form erfolgen. Die Behinderung und die gewählte Kommunikationshilfe sind außerdem aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Die Verordnung regelt darüber hinaus die Vergütung und Entschädigung hinzugezogener Kommunikationshelfer aus der Staatskasse. Die Höhe richtet sich insbesondere nach deren Qualifikation und orientiert sich am Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).