Keine Entlassung aus der Bundeswehr bei Waffenbesitzverbot

Ein angehender Zeitsoldat verschweigt bei der Einstellung Vorstrafen und ein Waffenbesitzverbot. Darf die Bundeswehr ihn auf dem direkten Weg rausschmeißen? Der Richter des VG Würzburg (W 1 S 19.703) dem der Fall vorlag, sieht im Entlassungsverfahren Rechtsfehler und gibt dem Obergefreiten Recht, der gegen seine sofortige Entlassung klagte.

Nach seiner Einstellung erfuhr der Dienstherr von der Polizei, dass gegen den Obergefreiten ein Waffenbesitzverbot vorliegt. Daraufhin entließ sie den Beschuldigten gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz wegen mangelnder charakterlicher Eignung und verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Vorverurteilungen des Beschuldigten. Der Soldat hatte verschiedene kleine Straftaten auf dem Kerbholz (u.a. Fahrverbote wg. Nötigung), die aber bereits mehrere Jahre zurücklagen. Der Soldat klagte gegen diese Entscheidung und berief sich darauf, dass er gedacht habe, dass Waffenbesitzverbot stünde im Zusammenhang mit einem älteren zwischenzeitlich eingestellten Verfahren und sei mittlerweile aufgehoben.  

Soldat galt als unbestraft 

Das Gericht folgte in seinem Urteil dem Antrag des Soldaten. Es betrachtet die Entlassungsverfügung als rechtswidrig. Zum einen hatte der Obergefreite wahrheitsgemäß angegeben, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung kein Strafverfahren gegen ihn geführt wird. Die älteren Verurteilungen lagen alleunterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen, waren zum Zeitpunkt der Einstellung also bereits aus dem Bundeszentralregister gelöscht. Demzufolge galt der Obergefreite bei der Bewerbung als unbestraft.  

Fehlerhafte Belehrung 

Der Zeitsoldat verstieß zudem nicht gegen die Pflicht zur Wahrheit, als er das gegen ihn verhängte (bestandskräftige) Waffenbesitz- und -erwerbsverbot Einstellungsverfahren verschwieg. Er hätte, sodas Gericht, darüber belehrt werden müssen, ein derartiges Verbot zu offenbaren. In der Konsequenz lag also ein rechtsfehlerhafter Bescheid vor.  

Für einen rechtsfehlerfreien Bescheid hätte der Obergefreite ausdrücklich und für ihn eindeutig erkennbar darauf hingewiesen werden müssen, dass im Rahmen seiner Bewerbung als Zeitsoldat ein Verschweigungsrecht hinsichtlich vergangener Verurteilungen nicht besteht, auch wenn diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen und nicht im Bundeszentralregister aufgeführt sind. Den Akten war eine solche Belehrung nicht zu entnehmen.

Entlassungsverfügung aufgehoben 

Das Gericht hob als Folge dessen die sofortige Entlassungsverfügung auf. Beendet ist die Angelegenheit aber noch nicht. Jetzt durchläuft der Fall ein reguläres Beschwerdeverfahren, an dessen Ende erneut die Entlassung aus der Bundeswehr stehen kann.