Disziplinarmaßnahmen bei verfassungswidrigen Äußerungen in Chatgruppen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Verfahren entschieden, unter welchen Voraussetzungen verfassungswidrige Äußerungen von Beamten in Chatgruppen disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen können. Dabei stellte das Gericht klar, dass für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht neben dem objektiven Verhalten auch die innere Einstellung des Beamten entscheidend ist.
Verfassungswidrige Inhalte in einer Chatgruppe
In den Verfahren BVerwG 2 C 2.26 und 2 C 4.26 ging es um zwei Justizvollzugsbeamte aus Nordrhein-Westfalen, die in einer Chatgruppe Beiträge mit volksverhetzenden, rassistischen, ausländerfeindlichen und rechtsextremen Inhalten verbreitet oder kommentiert hatten. Einer der Beamten war deshalb bereits rechtskräftig wegen Volksverhetzung in neun Fällen und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt worden. Gegen den zweiten Beamten lag eine noch nicht rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung vor.
Die Vorinstanzen hatten beide Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Sie hielten bereits den durch die Äußerungen erweckten Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung für ausreichend, obwohl eine entsprechende innere Einstellung nicht nachgewiesen werden konnte.
Verfassungstreuepflicht erfordert subjektive Komponente
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht nicht allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes einer Äußerung angenommen werden kann. Vielmehr muss das Verhalten von einer tatsächlich verfassungsfeindlichen inneren Einstellung getragen sein. Dabei sind auch gruppendynamische Einflüsse und Besonderheiten der Kommunikation in Chatgruppen zu berücksichtigen.
Da eine solche innere Einstellung bei beiden Beamten nicht festgestellt werden konnte, lag insoweit kein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht vor. Allerdings verletzten die Beamten durch ihr Verhalten die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert.
Unterschiedliche Disziplinarmaßnahmen
Im Verfahren BVerwG 2 C 2.26 bestätigte das Gericht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ausschlaggebend waren insbesondere die Schwere der strafbaren Äußerungen, die Vielzahl der Beiträge und die Dauer des Fehlverhaltens. Die rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung rechtfertigte angesichts dieser Umstände die Annahme eines endgültigen Vertrauensverlustes.
Im Verfahren BVerwG 2 C 4.26 hob das Bundesverwaltungsgericht dagegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf und stufte den Beamten um ein Amt zurück. Seine Tatbeiträge waren weniger schwerwiegend. Zudem hatte er sich erkennbar um die Aufarbeitung seines Fehlverhaltens bemüht. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass die mildere Disziplinarmaßnahme ausreicht, um künftig ein pflichtgemäßes Verhalten sicherzustellen.