Corona-Arbeitsschutzverordnung: Ende der Homeoffice-Pflicht

Nachdem die Zahl der täglichen Corona-Neuinfektionen weiter rückläufig ist, hat das Bundeskabinett eine Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

Demnach wird es ab 1. Juli 2021 keine Homeoffice-Pflicht mehr geben. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel.

Arbeitgeber können freiwillig Homeoffice anbieten

Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber steht es frei, ihren Beschäftigten freiwillig das Arbeiten im Home-Office ermöglichen, um sie bestmöglich vor einer Infektion zu schützen.

Weiterhin Tests ermöglichen

Derzeit sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, allen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten zwei wöchentliche Tests anbieten. Diese Regelung bleibt auch über den 1. Juli bestehen. Ausnahmen gelten nur, wenn der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf andere Weise sichergestellt werden kann. Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung nachweisen, können vom Testangebot ausgenommen werden.

Bisherige Maßnahmen gelten weiter

Obwohl die Zahlen sinken, ist den Infektionsgefahren im Betrieb weiterhin wirksam engegen zu treten. Deshalb sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch zukünftig verpflichtet, die folgenden Maßnahmen umzusetzen:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
  • das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und
  • die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

Hinweis zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Die Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung treten am 1. Juli 2021 in Kraft.


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