Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag für die Erstwohnung und den nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil zum Rundfunkbeitrag gefällt: Danach ist die Rundfunkbeitragspflicht im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar.

Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist dem Gericht zufolge allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist (Bundesverfassungsgericht, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).

Nach dem Karlsruher Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liege dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen komme es nicht an.

Die Rundfunkbeitragspflicht dürfe im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt werde. Inhaber mehrerer Wohnungen dürften für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Das Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30.06.2020 eine Neuregelung zu treffen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 59/2018 vom 18.07.2018