Bürokratieentlastungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen

Das vom Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegte Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV), wurde am 13.03.2024 vom Bundeskabinett beschlossen.

Bekämpfung des „Bürokratie-Burnout“

In Vorbereitung des BEG IV-E hatte die Bundesregierung zahlreiche Entlastungsvorschläge gesammelt und geprüft: Der Gesetzesentwurf und auch die parallele Sammelverordnung beruhen unter anderem auf Vorschlägen, die Wirtschaft und Zivilgesellschaft im Frühjahr 2023 im Rahmen einer Verbändeabfrage des Statistischen Bundesamtes unterbreitet hatten. Klar ist jedoch: Bürokratieabbau kann nicht mit einem Gesetzespaket erreicht werden – auch nicht mit dem größten Paket, das jemals geschnürt wurde.

Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau sei Daueraufgabe jeden staatlichen Handelns. In Zeiten multipler Krisen, stockender Konjunktur und angespannter Haushaltslagen sei die Beseitigung überflüssiger Bürokratie besonders dringend. Im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ für die 20. Legislaturperiode hatten die Regierungsparteien vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen.

Mit dem Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-E) bringt die Bundesregierung unter koordinierender Federführung des Bundesministeriums der Justiz ein ressortübergreifendes Gesetzgebungspaket auf den Weg, um die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Der BEG IV-E ist Teil des Bürokratieabbaupaketes, auf das sich das Kabinett bei seiner Klausur in Meseberg am 29. und 30.08.2023 geeinigt hatte. Diese Einigung umfasst neben dem BEG IV-E das Wachstumschancengesetz, die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen nach der Bilanzrichtlinie, eine Initiative zur Reduktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene gemeinsam mit Frankreich sowie eine Sammelverordnung zur Reduktion von Bürokratie auf Verordnungsebene (Meseberger Entbürokratisierungspaket).

Der Regierungsentwurf sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:

Aufbewahrungsfristen werden verkürzt: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.

• Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen.

Hotelmeldepflicht wird abgeschafft: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft. Dies setzt die Änderung des Bundesmeldegesetzes voraus, insbesondere der §§ 29, 30 BMG sowie die Änderung der Beherbergungsmeldedatenverordnung.

Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. Auch sollen GmbH-Gesellschafter - bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung - ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind.

• Öffentliche Versteigerungen auch online möglich: Die Möglichkeiten, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, sollen erweitert werden. Künftig sollen sie wahlweise auch online per Live-Stream oder in hybrider Form (vor Ort und online) stattfinden können.

• Die Fluggastabfertigung kann künftig auch digital erfolgen. Hierdurch werden die Abläufe am Flughafen beschleunigt. Zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung können mit ausdrücklicher Einwilligung des Reisenden, bestimmte Daten aus dem Reisepass ausgelesen werden. Dies setzt jedoch die Änderung des Passgesetzes, insbesondere die Neueinfügung des § 18 Abs. 5 bis Abs. 7 PassG-E voraus:
§ 18 Abs. 5 PassG-E: „Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen Luftfahrtunternehmen die dort genannten personenbezogenen Daten zu dem dort genannten Zweck anstatt aus der maschinenlesbaren Zone des Passes auch aus dem Chip des Passes auslesen. Zum Auslesen des Chips nach Satz 1 und zur Überprüfung der Echtheit der Daten dürfen die Daten aus der maschinenlesbaren Zone sowie die hierfür erforderlichen Daten aus dem Chip des Passes einmalig ausgelesen und verarbeitet werden; sie sind danach unverzüglich zu löschen, soweit die aus dem Chip ausgelesenen Daten nicht nach Satz 1 noch für den in Absatz 4 Satz 1 genannten Zweck benötigt werden.“

Noch im Januar war im Referentenentwurf für die Absätze 5 und 7 die Neueinfügung eines § 18 a PassG-E angedacht.

• Die Äußerungsfrist bei Öffentlichkeitsbeteiligungen in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, in denen aufgrund von Änderungen des Vorhabens eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, soll angemessen verkürzt werden können.

Der gestern vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Quelle:

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (bmj.de)

RegE_BEG_IV.pdf (bmj.de)

https://www.bmj.de/DE/themen/webspecial/schwerpunkte/01_buerokratie_abbauen/01_buerokratie_abbauen_node.html

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/03/20240313-zitat-habeck-buerokratieentlastungsgesetz-iv.html

240313_FAQ_BEG.pdf (bmj.de)