Brexit: Änderung der Aufenthaltsverordnung für britische Staatsangehörige

Im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU hat der Bundesrat am 6. November 2020 der Änderung der Aufenthaltsverordnung zugestimmt.

Am 04.12.2020 wurde die Änderung der Aufenthaltsverordnung mit Inkrafttreten verkündet

Mit der Verordnung werden Vordrucke für die Bescheinigung des Aufenthaltsstatus nach dem Austrittsabkommen und die Einräumung weiterer Aufenthaltsrechte für britische Staatsangehörige eingeführt und geändert.

Hintergrund

Personen mit britischer Staatsangehörigkeit zählen zum Personenkreis nach §27 Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung (§ 27: Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten).

Hintergrund waren die Artikel 18 und 26 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).

Demnach sind Aufenthaltsrechte, die auf Grund des Austrittsabkommens bestehen, durch besondere Vordrucke zu bescheinigen.

Ohne Änderung der Aufenthaltsverordnung würden britische Staatsangehörige, deren Rechtsstellung nicht durch das Austrittsabkommen geregelt ist, künftig für längerfristige oder mit einem Arbeitsaufenthalt verbundene Aufenthalte ein Visum vor der Einreise benötigen. 

Britische Staatsangehörige, die nicht durch das Austrittsabkommen begünstigt sind, dürften dann, anders als Staatsangehörige vergleichbarer Staaten, nicht ohne Visum in das Bundesgebiet einreisen und einen Aufenthaltstitel erst nach der Einreise einholen.

Sollte sich ein britischer Staatsbürger z.B. zur Erbringung einer Dienstleistung zum Ende des Übergangszeitraums in Deutschland aufhalten, aber nicht hier wohnen, könnten dieser unter Umständen keine Rechte aus dem Austrittsabkommen ableiten. Nach den allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsrechts dürften sie ohne vorherige Ausreise ihren Aufenthalt in Deutschland nicht verlängern.

Aufenthaltsrechte für Familienangehörige

Des Weiteren waren vor dem Hintergrund der Dokumentensicherheit die Papiervordrucke, mit denen Aufenthaltsrechte für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und Aufenthaltsrechte für Schweizerinnen und Schweizer und ihre Familienangehörigen bescheinigt werden, aufzuheben.

In der Aufenthaltsverordnung wurden nun die Vordruckmuster für die Aufenthaltskarte-GB und die Daueraufenthaltskarte-GB eingeführt. Personen, die bisher vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit waren und deren Befreiung nun wegfällt, können binnen drei Monaten einen erforderlichen Aufenthaltstitel beantragen.

Übergangsregelung

Britische freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige, die nach dem Austrittsabkommen nicht zum weiteren Aufenthalt berechtigt sind, können sich nach einer Übergangsregelung bis zum 31.  März 2021 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Während dieses Zeitraums können sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen. Bis zu einer Entscheidung über den Antrag soll der weitere Aufenthalt als erlaubt gelten und eine weitere Erwerbstätigkeit soll bis dahin fortgesetzt werden können.

Jüngst würden bereist durch Änderung des Freizügigkeitsgesetz EU-Regelungen geschaffen, um die Statusrechte von Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen mit Großbritannien bestehen, zu berücksichtigen.