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BGH: Verbotene Waffe im Auto – auch in Tiefgarage strafbar

Das Aufbewahren eines verbotenen Gegenstands (hier: eines Schlagrings) im verschlossenen Handschuhfach eines Autos gilt auch dann als strafbares „Führen“ einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG), wenn das Fahrzeug auf einem eigenen Stellplatz in einer Tiefgarage abgestellt ist. Entscheidend ist, ob die Tiefgarage auch anderen Hausbewohnern zugänglich ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mann einen Schlagring im Handschuhfach seines abgeschlossenen Pkw aufbewahrt. Das Fahrzeug stand auf einem fest zugeordneten Stellplatz in der Tiefgarage seiner Wohnanlage. Die Garage war zwar durch verschlossene Türen und Tore gegen den Zutritt Unbefugter gesichert, stand jedoch sämtlichen Bewohnern der Wohnanlage offen.

Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte den Mann wegen Führens eines verbotenen Gegenstands zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 50 Euro. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erklärte es 30 Tagessätze für bereits vollstreckt.

Der Angeklagte legte Revision ein. Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidung und verwarf das Rechtsmittel.

Gemeinschaftliche Tiefgarage ist kein eigenes befriedetes Besitztum

Nach dem Waffengesetz führt eine Person eine Waffe, wenn sie die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Der BGH stellte klar, dass ein einer Wohnung zugeordneter Stellplatz in einer gemeinschaftlich genutzten Tiefgarage nicht zum eigenen befriedeten Besitztum im Sinne des Waffenrechts gehört.

Zwar könne eine abgeschlossene Tiefgarage grundsätzlich als befriedetes Besitztum gelten. Für die waffenrechtliche Einordnung komme es jedoch darauf an, ob der Waffenbesitzer andere Personen vom Betreten des betreffenden Bereichs ausschließen dürfe.

Dies sei bei einer Tiefgarage, zu der sämtliche Bewohner einer größeren Wohnanlage Zugang haben, nicht der Fall. Der einzelne Stellplatzinhaber könne den übrigen Bewohnern den Zutritt nicht verwehren.

Auch ein abgeschlossenes Fahrzeug schützt nicht vor Strafbarkeit

Nach Auffassung des BGH ist es unerheblich, ob das Fahrzeug selbst verschlossen ist und nur der Eigentümer Zugang zum Handschuhfach hat. Ein Pkw ist weder eine Wohnung noch ein befriedetes Besitztum im Sinne des Waffengesetzes.

Auch müsse die Waffe nicht griffbereit sein oder unmittelbar am Körper getragen werden. Für das waffenrechtliche Führen genüge es, dass der Betroffene an einem entsprechenden Ort die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt.

Der BGH begründet diese Unterscheidung mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. An Orten, zu denen ein größerer Kreis nicht näher miteinander verbundener Personen dauerhaft Zugang hat, sei der Umgang mit Waffen abstrakt gefährlicher als in einem ausschließlich privat zugänglichen Bereich.

Abstellort des Fahrzeugs ausschlaggebend

Entscheidend ist also der Abstellort des Fahrzeugs. Der BGH unterscheidet bei der Aufbewahrung von Waffen in Fahrzeugen zwischen verschiedenen Abstellorten:

  • Öffentlicher Parkplatz, Straßenrand oder öffentliches Parkhaus: Die Aufbewahrung einer Waffe im Fahrzeug gilt grundsätzlich als Führen.
  • Gemeinschaftliche Tiefgarage einer Wohnanlage: Auch hier liegt Führen vor, wenn sämtliche Bewohner Zugang haben.
  • Abgeschlossene Einzelgarage oder eingefriedetes Privatgrundstück: Ist der Bereich ausschließlich dem Waffenbesitzer und seinen Angehörigen zugänglich, liegt dagegen grundsätzlich nur Besitz und kein Führen vor.

Quelle: BGH, Beschluss vom 5.8.2026 – 3 StR 238/26, Volltextveröffentlichung am 7.10.2026

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