Auftragsvergabe ohne Vergabeverfahren: Bundeswehr muss Sicherheitsinteresse nachweisen

Will die Bundeswehr wegen ihrer berechtigten Sicherheitsinteressen auf ein Vergabeverfahren verzichten, muss sie nachweisen, dass dies zur Wahrung dieser Sicherheitsinteressen auch wirklich erforderlich ist. Das entschied der EuGH im Fall einer direkten Vergabe von Druckaufträgen für Legitimationspapiere durch einen öffentlichen Auftraggeber.

Gemäß Art. 346 Abs. 1 a) AEUV ist ein Mitgliedstaat „nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht“.

Daran orientieren sich auch die europäischen Vergaberichtlinien und die Vorschriften des §§ 107 Abs. 2 Nr. 1, 117 GWB. Weil in Vergabeverfahren häufig auch sensible Informationen weitergegeben werden müssen, können öffentliche Auftraggeber im Einzelfall bei Sicherheitsinteressen auf Vergabeverfahren verzichten.

Der EuGH stellte nun nochmals klar: Art. 346 Abs. 1 a) AUEV ist eng auszulegen und die Voraussetzungen sind im Zweifel vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen. Die bloße Berufung auf Sicherheitsinteressen reicht nicht aus.

Die Durchführung eines Vergabeverfahrens muss Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die sich nicht durch Bedingungen im Vergabeverfahren, wie etwa besondere Geheimhaltungs- und Sicherheitsanforderungen an den Auftragnehmer, schützen lassen.

Dies konnte der öffentliche Auftraggeber im Fall der Druckaufträge nicht nachweisen, weil sich alle angeführten Sicherheitsbedenken mit sehr hohen Vergabeanforderungen ausräumen ließen. Die Folge: Der Druckauftrag musste in einem Vergabeverfahren ausgeschrieben werden.

(EuGH, 20.03.2018, C-187/16)

Über den Autor:  Dr. Daniel Soudry, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Partner der Sozietät SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte, Berlin. Er berät öffentliche Auftraggeber und Unternehmen der Verteidigungs- und Sicherheitswirtschaft bei der Konzeption bzw. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und in Nachprüfungsverfahren. Herr Dr. Soudry tritt regelmäßig als Referent auf und publiziert laufend zu vergaberechtlichen Themen. SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte werden von Who´s Who Legal und JUVE als Kanzlei für Vergaberecht empfohlen. Dr. Soudry bloggt laufend zum VS-Vergaberecht.