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Sondervertretungen

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von denen die Beschäftigten ihres Vertretungsbereiches betrof-

fen sind, eingehalten werden. Die §§ 58 ff. LPersVG enthalten die

für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen maßgeblichen

gesetzlichen Bestimmungen.

Ausschuss für geheime Verschlusssachen (§ 123 LPersVG)

Unterliegt eine beteiligungspflichtige Maßnahme mindestens

dem Geheimhaltungsgrad „VS – vertraulich“, so tritt an die Stelle

des Personalrates ein Ausschuss (§ 123 LPersVG). Dem Ausschuss

gehören höchstens drei Mitglieder an, die der Personalrat aus

seiner Mitte wählt. Ferner müssen die Mitglieder des Ausschusses

ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht

kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Der Gesetzge-

ber wollte Verschlusssachen ab einem bestimmten Geheimhal-

tungsgrad nur einem kleinen Personenkreis zugänglich machen,

der ermächtigt ist, damit umzugehen. Personalvertretungen bei

Dienststellen, die den Behörden der Mittelstufe nachgeordnet

sind, bilden keinen Ausschuss, an ihre Stelle tritt der Ausschuss des

Bezirkspersonalrats. Wird der zuständige Ausschuss nicht gebildet,

ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenver-

tretung oder, wenn dieser nicht gebildet wird, der Ausschuss der

bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu

beteiligen. Die gesonderte Ausgestaltung des Beteiligungsverfah-

rens im Hinblick auf das Verfahren der Nichteinigung ergibt sich

ebenfalls aus den Bestimmungen des § 123 LPersVG.

Schwerbehindertenvertretung (§ 35 LPersVG; § 177 und § 178

SGB IX)

In Dienststellen mit mindestens fünf nicht nur vorübergehend

beschäftigten schwerbehinderten Menschen sind eine Vertrau-

ensperson der schwerbehinderten Menschen und ein Stellvertre-

ter zu wählen (§ 177 SGB IX). Die Vertrauensperson muss nicht

selber zu den schwerbehinderten Menschen gehören, aber die

Voraussetzungen für das passive Wahlrecht besitzen und von dem

genannten Beschäftigtenkreis gewählt werden. Die Aufgaben

und die Beteiligung der Vertrauensperson regelt § 178 SGB IX. Die

Vertrauensperson hat das Recht, an jeder Sitzung des Personal-