Sondervertretungen
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von denen die Beschäftigten ihres Vertretungsbereiches betrof-
fen sind, eingehalten werden. Die §§ 58 ff. LPersVG enthalten die
für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen.
Ausschuss für geheime Verschlusssachen (§ 123 LPersVG)
Unterliegt eine beteiligungspflichtige Maßnahme mindestens
dem Geheimhaltungsgrad „VS – vertraulich“, so tritt an die Stelle
des Personalrates ein Ausschuss (§ 123 LPersVG). Dem Ausschuss
gehören höchstens drei Mitglieder an, die der Personalrat aus
seiner Mitte wählt. Ferner müssen die Mitglieder des Ausschusses
ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht
kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Der Gesetzge-
ber wollte Verschlusssachen ab einem bestimmten Geheimhal-
tungsgrad nur einem kleinen Personenkreis zugänglich machen,
der ermächtigt ist, damit umzugehen. Personalvertretungen bei
Dienststellen, die den Behörden der Mittelstufe nachgeordnet
sind, bilden keinen Ausschuss, an ihre Stelle tritt der Ausschuss des
Bezirkspersonalrats. Wird der zuständige Ausschuss nicht gebildet,
ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenver-
tretung oder, wenn dieser nicht gebildet wird, der Ausschuss der
bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu
beteiligen. Die gesonderte Ausgestaltung des Beteiligungsverfah-
rens im Hinblick auf das Verfahren der Nichteinigung ergibt sich
ebenfalls aus den Bestimmungen des § 123 LPersVG.
Schwerbehindertenvertretung (§ 35 LPersVG; § 177 und § 178
SGB IX)
In Dienststellen mit mindestens fünf nicht nur vorübergehend
beschäftigten schwerbehinderten Menschen sind eine Vertrau-
ensperson der schwerbehinderten Menschen und ein Stellvertre-
ter zu wählen (§ 177 SGB IX). Die Vertrauensperson muss nicht
selber zu den schwerbehinderten Menschen gehören, aber die
Voraussetzungen für das passive Wahlrecht besitzen und von dem
genannten Beschäftigtenkreis gewählt werden. Die Aufgaben
und die Beteiligung der Vertrauensperson regelt § 178 SGB IX. Die
Vertrauensperson hat das Recht, an jeder Sitzung des Personal-