Table of Contents Table of Contents
Previous Page  15 / 26 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 15 / 26 Next Page
Page Background

Begriffsbestimmung „Personalvertretungen“

15

www.WALHALLA.de

1

zu wählen. Die jeweilige Größe des Bezirkspersonalrats richtet sich

nach den Bestimmungen des § 54 Abs. 2 LPersVG. Jede Gruppe

erhält mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter.

Hauptpersonalrat (§ 52 Abs. 1 LPersVG)

Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes wer-

den bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebil-

det (§ 52 Abs. 1 LPersVG). Oberste Dienstbehörde ist diejenige

Behörde, der im Instanzenzug keine andere Dienststelle mehr

übergeordnet ist. Die Mitglieder des Hauptpersonalrates wer-

den von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der obersten

Dienstbehörde und den Beschäftigten der obersten Dienstbe-

hörde selbst gewählt (§ 54 Abs. 1 LPersVG). Für den Bereich der

Dienststelle „Oberste Dienstbehörde“ ist daneben von den bei

ihr selbst Beschäftigten ein örtlicher Personalrat zu wählen. Die

jeweilige Größe des Hauptpersonalrates richtet sich nach den

Bestimmungen des § 54 Abs. 2 LPersVG. Auch hier gilt, dass jede

Gruppe mindestens einen Vertreter erhält.

Nicht wählbar in den Bezirks- oder Hauptpersonalrat sind Beschäf-

tigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungs-

pflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle, bei der die

Stufenvertretung zu errichten ist, befugt sind. Eine Personalver-

sammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands

findet nicht statt. An deren Stelle übt die Leitung der Dienststelle,

bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Be-

stellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 3 LPersVG aus.

Nach § 55 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1 LPersVG führen die

Mitglieder der Stufenvertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehren-

amt. Die einzelnen Schutzbestimmungen werden im Kapitel über

die „Rechte zum Schutz der persönlichen Stellung der einzelnen

Mitglieder“ ausführlich behandelt.

Gesamtpersonalrat (§ 56 LPersVG)

Ein Gesamtpersonalrat ist gemäß § 56 Abs. 1 LPersVG in den Fäl-

len des § 5 Abs. 3 LPersVG zu bilden, wenn sich die Beschäftigten

einer Nebendienststelle oder einer räumlich weit von der Dienst-

stelle entfernt liegenden Teildienststelle für die Bildung eigener