Begriffsbestimmung „Personalvertretungen“
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zu wählen. Die jeweilige Größe des Bezirkspersonalrats richtet sich
nach den Bestimmungen des § 54 Abs. 2 LPersVG. Jede Gruppe
erhält mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter.
Hauptpersonalrat (§ 52 Abs. 1 LPersVG)
Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes wer-
den bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebil-
det (§ 52 Abs. 1 LPersVG). Oberste Dienstbehörde ist diejenige
Behörde, der im Instanzenzug keine andere Dienststelle mehr
übergeordnet ist. Die Mitglieder des Hauptpersonalrates wer-
den von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der obersten
Dienstbehörde und den Beschäftigten der obersten Dienstbe-
hörde selbst gewählt (§ 54 Abs. 1 LPersVG). Für den Bereich der
Dienststelle „Oberste Dienstbehörde“ ist daneben von den bei
ihr selbst Beschäftigten ein örtlicher Personalrat zu wählen. Die
jeweilige Größe des Hauptpersonalrates richtet sich nach den
Bestimmungen des § 54 Abs. 2 LPersVG. Auch hier gilt, dass jede
Gruppe mindestens einen Vertreter erhält.
Nicht wählbar in den Bezirks- oder Hauptpersonalrat sind Beschäf-
tigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungs-
pflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle, bei der die
Stufenvertretung zu errichten ist, befugt sind. Eine Personalver-
sammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands
findet nicht statt. An deren Stelle übt die Leitung der Dienststelle,
bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Be-
stellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 3 LPersVG aus.
Nach § 55 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1 LPersVG führen die
Mitglieder der Stufenvertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehren-
amt. Die einzelnen Schutzbestimmungen werden im Kapitel über
die „Rechte zum Schutz der persönlichen Stellung der einzelnen
Mitglieder“ ausführlich behandelt.
Gesamtpersonalrat (§ 56 LPersVG)
Ein Gesamtpersonalrat ist gemäß § 56 Abs. 1 LPersVG in den Fäl-
len des § 5 Abs. 3 LPersVG zu bilden, wenn sich die Beschäftigten
einer Nebendienststelle oder einer räumlich weit von der Dienst-
stelle entfernt liegenden Teildienststelle für die Bildung eigener