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Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze

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rates und dessen Ausschüssen beratend teilzunehmen, hat aber

aufgrund des eigenständigen Beteiligungsverfahrens nach dem

SGB IX kein Stimmrecht. Sie kann beantragen, Angelegenheiten,

die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehin-

derten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tages-

ordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

RechtsstellungderPersonalvertretung

Rechtsstellung der Personalvertretung

Das Personalvertretungsrecht regelt die Aufgaben und Befugnisse

der Personalvertretung sowie den kollektivrechtlichen Schutz von

Personen, die in den öffentlichen Dienst eingegliedert sind.

Repräsentationsorgan

Die Personalvertretungen sind das durch Wahlen gebildete Re-

präsentationsorgan der Beschäftigten. Geprägt wird das perso-

nalvertretungsrechtliche Amt durch die Funktion, die Gesamtheit

der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle zu repräsentieren

und im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes zu vertreten. Die

Personalvertretungen sind demnach verpflichtet, die Interessen

der Beschäftigten insgesamt oder auch Einzelner gegenüber der

Dienststelle und deren Organen wahrzunehmen. Sie sind aber

nicht bloßes Vollstreckungsorgan der Beschäftigten und unter-

liegen auch nicht deren Weisungen. Die Beteiligung als Mittel

des kollektiven Schutzes gegenüber der Dienststelle dient dazu,

die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen

Erfordernissen in Einklang zu bringen (BVerwG v. 12.9.1983, PersV

1985, 163; BVerwG v. 1.6.1987, ZBR 1987, 346). Sie findet aber dort

ihre Grenze, wo die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle – ins-

besondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne – im Vorder-

grund steht (BVerwG v. 6.2.1991, PersR 1991, 138; Lautenbach u. a.,

Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 1 Anm. 22).

Partnerschaftsprinzip

In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung

ferner frei von Weisungen seitens der Dienststelle, vorgesetz-

ten Dienststellen, Stufenvertretungen und Gewerkschaften. Die

Personalvertretungen üben ihr Amt im Rahmen der vom Gesetz