Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze
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rates und dessen Ausschüssen beratend teilzunehmen, hat aber
aufgrund des eigenständigen Beteiligungsverfahrens nach dem
SGB IX kein Stimmrecht. Sie kann beantragen, Angelegenheiten,
die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehin-
derten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tages-
ordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
RechtsstellungderPersonalvertretung
Rechtsstellung der Personalvertretung
Das Personalvertretungsrecht regelt die Aufgaben und Befugnisse
der Personalvertretung sowie den kollektivrechtlichen Schutz von
Personen, die in den öffentlichen Dienst eingegliedert sind.
Repräsentationsorgan
Die Personalvertretungen sind das durch Wahlen gebildete Re-
präsentationsorgan der Beschäftigten. Geprägt wird das perso-
nalvertretungsrechtliche Amt durch die Funktion, die Gesamtheit
der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle zu repräsentieren
und im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes zu vertreten. Die
Personalvertretungen sind demnach verpflichtet, die Interessen
der Beschäftigten insgesamt oder auch Einzelner gegenüber der
Dienststelle und deren Organen wahrzunehmen. Sie sind aber
nicht bloßes Vollstreckungsorgan der Beschäftigten und unter-
liegen auch nicht deren Weisungen. Die Beteiligung als Mittel
des kollektiven Schutzes gegenüber der Dienststelle dient dazu,
die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen
Erfordernissen in Einklang zu bringen (BVerwG v. 12.9.1983, PersV
1985, 163; BVerwG v. 1.6.1987, ZBR 1987, 346). Sie findet aber dort
ihre Grenze, wo die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle – ins-
besondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne – im Vorder-
grund steht (BVerwG v. 6.2.1991, PersR 1991, 138; Lautenbach u. a.,
Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 1 Anm. 22).
Partnerschaftsprinzip
In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung
ferner frei von Weisungen seitens der Dienststelle, vorgesetz-
ten Dienststellen, Stufenvertretungen und Gewerkschaften. Die
Personalvertretungen üben ihr Amt im Rahmen der vom Gesetz