13
www.WALHALLA.deBesondere Vorschriften für einzelne Zweige
1
rauf, im Landespersonalvertretungsgesetz Zwangsmittel in Form
von Ordnungs- oder Bußgeldern vorzusehen. Er lässt sich dabei
von der Überlegung leiten, dass dies aufgrund der bestehenden
Rechtskultur und der Bindung der öffentlichen Verwaltung, also
sowohl von Dienststellenleitung als auch von Personalvertretung,
an Recht und Gesetz, nicht erforderlich sei. Eine Durchsetzung
des Willens sowohl der Dienststelle als auch des Personalrats soll
über die Einigungsstelle erfolgen. Daneben hat das Personal-
vertretungsrecht den handelnden Organen und Personen den
Rechtsweg eröffnet. Zu Entscheidungen über Streitigkeiten nach
dem Personalvertretungsrecht sind die Verwaltungsgerichte auf-
gerufen. Das Personalvertretungsrecht ist dem öffentlichen Recht
zugeordnet und wird dem Dienstrecht zugerechnet.
BesondereVorschriften für einzelne ZweigedesöffentlichenDienstes (§§87 ff. LPersVG)
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des
öffentlichen Dienstes (§§ 87 ff. LPersVG)
Der Gesetzgeber hat Sondervorschriften für folgende besondere
Verwaltungszweige getroffen:
Grundsatz, § 87 LPersVG
Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes
unterstehen, §§ 88 ff. LPersVG
Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung, § 90
LPersVG
Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände,
§ 91 LPersVG
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit,
rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
§ 92 LPersVG
Personalräte bei den Polizeibehörden und -einrichtungen,
§§ 93 f. LPersVG
Schulen und Studienseminare, §§ 95 ff. LPersVG
Hochschulen und Forschungsstätten, § 98 ff. LPersVG