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Besondere Vorschriften für einzelne Zweige

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rauf, im Landespersonalvertretungsgesetz Zwangsmittel in Form

von Ordnungs- oder Bußgeldern vorzusehen. Er lässt sich dabei

von der Überlegung leiten, dass dies aufgrund der bestehenden

Rechtskultur und der Bindung der öffentlichen Verwaltung, also

sowohl von Dienststellenleitung als auch von Personalvertretung,

an Recht und Gesetz, nicht erforderlich sei. Eine Durchsetzung

des Willens sowohl der Dienststelle als auch des Personalrats soll

über die Einigungsstelle erfolgen. Daneben hat das Personal-

vertretungsrecht den handelnden Organen und Personen den

Rechtsweg eröffnet. Zu Entscheidungen über Streitigkeiten nach

dem Personalvertretungsrecht sind die Verwaltungsgerichte auf-

gerufen. Das Personalvertretungsrecht ist dem öffentlichen Recht

zugeordnet und wird dem Dienstrecht zugerechnet.

BesondereVorschriften für einzelne ZweigedesöffentlichenDienstes (§§87 ff. LPersVG)

Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des

öffentlichen Dienstes (§§ 87 ff. LPersVG)

Der Gesetzgeber hat Sondervorschriften für folgende besondere

Verwaltungszweige getroffen:

Grundsatz, § 87 LPersVG

Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körper-

schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit

einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes

unterstehen, §§ 88 ff. LPersVG

Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung, § 90

LPersVG

Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände,

§ 91 LPersVG

Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit,

rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

§ 92 LPersVG

Personalräte bei den Polizeibehörden und -einrichtungen,

§§ 93 f. LPersVG

Schulen und Studienseminare, §§ 95 ff. LPersVG

Hochschulen und Forschungsstätten, § 98 ff. LPersVG