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Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze

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BildungvonPersonalvertretungen (§§1,12 LPersVG)

Bildung von Personalvertretungen

(§§ 1, 12 LPersVG)

Der Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes

Rheinland-Pfalz (LPersVG) ist in § 1 LPersVG geregelt. Danach

sind Personalvertretungen zu bilden in den:

Verwaltungen des Landes einschließlich der Schulen

öffentlich-rechtlichen Betrieben des Landes

kommunalen Gebietskörperschaften

sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-

ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Gerichten des Landes

Mit diesem allgemeinen Grundsatz macht der Landesgesetzgeber

deutlich, dass in vorstehend genannten Bereichen Personalvertre-

tungen gewählt werden sollen.

Der Gesetzgeber stellt dies konkretisierend mit der Regelung

in § 12 Abs. 1 LPersVG sicher. Die Bildung von Personalräten in

Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten

Beschäftigten, von denen drei wählbar sein müssen, ist darin

zwingend vorgeschrieben. Es bleibt den Beschäftigten trotzdem

selbst überlassen, ob sie eine Personalvertretung wählen wollen.

Das Gesetz fordert zwar mit Hilfe der Vorschriften der §§ 15 ff.

LPersVG zur Wahl von Personalvertretungen auf, übt aber keinen

Zwang aus. Eine allgemeine Interesselosigkeit oder ein bewusster

Verzicht der Beschäftigten könnte dazu führen, dass keine Per-

sonalvertretung gebildet wird. Dies hätte zur Folge, dass die im

Personalvertretungsgesetz normierten Rechte und Befugnisse der

Personalvertretung nicht ausgeübt werden können. Für die in der

Dienststelle tätigen Beschäftigten hätte dies erhebliche Nachteile.

Die Beschäftigten müssten ihre Interessen selber durchsetzen und

wahren.

Der Gesetzgeber hat im Übrigen nicht nur in Bezug auf die Wahl

von Personalvertretungen, sondern in der Gesamtheit darauf

verzichtet, „Zwangsmittel“ vorzusehen. Anders als im Betriebs-

verfassungsrecht und im Landespersonalvertretungsgesetz Nord-

rhein-Westfalen verzichtet der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz da-