Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze
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BildungvonPersonalvertretungen (§§1,12 LPersVG)
Bildung von Personalvertretungen
(§§ 1, 12 LPersVG)
Der Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes
Rheinland-Pfalz (LPersVG) ist in § 1 LPersVG geregelt. Danach
sind Personalvertretungen zu bilden in den:
Verwaltungen des Landes einschließlich der Schulen
öffentlich-rechtlichen Betrieben des Landes
kommunalen Gebietskörperschaften
sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Gerichten des Landes
Mit diesem allgemeinen Grundsatz macht der Landesgesetzgeber
deutlich, dass in vorstehend genannten Bereichen Personalvertre-
tungen gewählt werden sollen.
Der Gesetzgeber stellt dies konkretisierend mit der Regelung
in § 12 Abs. 1 LPersVG sicher. Die Bildung von Personalräten in
Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten
Beschäftigten, von denen drei wählbar sein müssen, ist darin
zwingend vorgeschrieben. Es bleibt den Beschäftigten trotzdem
selbst überlassen, ob sie eine Personalvertretung wählen wollen.
Das Gesetz fordert zwar mit Hilfe der Vorschriften der §§ 15 ff.
LPersVG zur Wahl von Personalvertretungen auf, übt aber keinen
Zwang aus. Eine allgemeine Interesselosigkeit oder ein bewusster
Verzicht der Beschäftigten könnte dazu führen, dass keine Per-
sonalvertretung gebildet wird. Dies hätte zur Folge, dass die im
Personalvertretungsgesetz normierten Rechte und Befugnisse der
Personalvertretung nicht ausgeübt werden können. Für die in der
Dienststelle tätigen Beschäftigten hätte dies erhebliche Nachteile.
Die Beschäftigten müssten ihre Interessen selber durchsetzen und
wahren.
Der Gesetzgeber hat im Übrigen nicht nur in Bezug auf die Wahl
von Personalvertretungen, sondern in der Gesamtheit darauf
verzichtet, „Zwangsmittel“ vorzusehen. Anders als im Betriebs-
verfassungsrecht und im Landespersonalvertretungsgesetz Nord-
rhein-Westfalen verzichtet der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz da-