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Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze

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www.WALHALLA.de

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Besondere kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen, § 101

LPersVG

Staatsforstverwaltung, §§ 103 ff. LPersVG

Sozialversicherungsträger, § 107 ff. LPersVG

Justizverwaltung, § 110 f. LPersVG

Zweites Deutsches Fernsehen, § 112 ff. LPersVG

In diesen Sondervorschriften trifft der Landesgesetzgeber an

einigen Punkten abweichende oder ergänzende Regelungen und

trägt so den Besonderheiten dieser Verwaltungszweige oder Ein-

richtungen Rechnung. Diese vorstehend aufgeführten, für den

jeweiligen Verwaltungszweig geltenden Bestimmungen sind von

den Personalverantwortlichen und Personalvertretungen neben

den grundlegenden Regelungen des Landespersonalvertretungs-

gesetzes zu beachten.

Begriffsbestimmung „Personalvertretungen“

Begriffsbestimmung „Personalvertretungen“

Unter dem Oberbegriff „Personalvertretungen“ fasst der Gesetz-

geber die im Folgenden aufgeführten Personalräte zusammen.

Örtlicher Personalrat (§ 12 Abs. 1 LPersVG)

Der „örtliche“ Personalrat ist die Personalvertretung in den ein-

zelnen Dienststellen, die von den Beschäftigten der jeweiligen

Dienststelle gewählt wird.

Bezirkspersonalrat (§ 52 Abs. 1 LPersVG)

Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes

werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte

gebildet (§ 52 Abs. 1 LPersVG). Behörden der Mittelstufe sind Ver-

waltungsstellen, die einerseits einer obersten Dienstbehörde un-

mittelbar unterstellt sind, denen andererseits aber Dienststellen

nachgeordnet sind. Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden

von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der Mittelbehörde

sowie den Beschäftigten der Mittelbehörde selbst gewählt (§ 54

Abs. 1 LPersVG). In der Dienststelle „Mittelbehörde“ ist darüber

hinaus von den dortigen Beschäftigten ein „örtlicher“ Personalrat