Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze
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Besondere kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen, § 101
LPersVG
Staatsforstverwaltung, §§ 103 ff. LPersVG
Sozialversicherungsträger, § 107 ff. LPersVG
Justizverwaltung, § 110 f. LPersVG
Zweites Deutsches Fernsehen, § 112 ff. LPersVG
In diesen Sondervorschriften trifft der Landesgesetzgeber an
einigen Punkten abweichende oder ergänzende Regelungen und
trägt so den Besonderheiten dieser Verwaltungszweige oder Ein-
richtungen Rechnung. Diese vorstehend aufgeführten, für den
jeweiligen Verwaltungszweig geltenden Bestimmungen sind von
den Personalverantwortlichen und Personalvertretungen neben
den grundlegenden Regelungen des Landespersonalvertretungs-
gesetzes zu beachten.
Begriffsbestimmung „Personalvertretungen“
Begriffsbestimmung „Personalvertretungen“
Unter dem Oberbegriff „Personalvertretungen“ fasst der Gesetz-
geber die im Folgenden aufgeführten Personalräte zusammen.
Örtlicher Personalrat (§ 12 Abs. 1 LPersVG)
Der „örtliche“ Personalrat ist die Personalvertretung in den ein-
zelnen Dienststellen, die von den Beschäftigten der jeweiligen
Dienststelle gewählt wird.
Bezirkspersonalrat (§ 52 Abs. 1 LPersVG)
Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes
werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte
gebildet (§ 52 Abs. 1 LPersVG). Behörden der Mittelstufe sind Ver-
waltungsstellen, die einerseits einer obersten Dienstbehörde un-
mittelbar unterstellt sind, denen andererseits aber Dienststellen
nachgeordnet sind. Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden
von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der Mittelbehörde
sowie den Beschäftigten der Mittelbehörde selbst gewählt (§ 54
Abs. 1 LPersVG). In der Dienststelle „Mittelbehörde“ ist darüber
hinaus von den dortigen Beschäftigten ein „örtlicher“ Personalrat