Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze
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rungen abgeben noch Verträge abschließen. Die Personalvertre-
tungen sind berechtigt, einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
vor den Verwaltungsgerichten zu beauftragen. Insoweit besitzen
sie allerdings eine Teilrechtsfähigkeit. Die Personalvertretungen
sind keine juristischen Personen, können aber in beschränktem
Umfang nach außen handelnd auftreten und besitzen insoweit
Parteifähigkeit im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Teilrechtsfähigkeit des Personalrats für den Auftrag an einen
Rechtsanwalt zur Durchführung des Beschlussverfahrens (BVerwG v.
9.3.1992 – 6 P 11/90)
Dem Personalrat steht eine Teilrechtsfähigkeit zu, die ihn in Beschluss-
verfahren, in denen es um die Durchsetzung, Klärung oder Wahrung
seiner personalvertretungsrechtlichen Befugnisse geht, zum Abschluss
eines Vertrages mit dem hinzugezogenen Rechtsanwalt befähigt. Geht
es um die Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der ihm nach dem Per-
sonalvertretungsgesetz zustehenden Rechte und ist dem Personalrat
die Beteiligtenfähigkeit zuerkannt, so spricht schon dies grundsätzlich
dafür, hinsichtlich der dabei zugrunde gelegten materiell-rechtlichen
Position eine Teilrechtsfähigkeit anzunehmen. Da eine mit personalver-
tretungsrechtlichen Befugnissen ausgestattete Stelle als Beteiligte auch
rechtsmittelbefugt ist und die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren
nur unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erhoben und begrün-
det werden kann (§ 94 Abs. 1 ArbGG), muss mithin davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber ihr zumindest insoweit auch die Fähigkeit
verliehen hat, einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen. Besteht
insoweit eine entsprechende Teilrechtsfähigkeit, so muss eine rechtskun-
dige Vertretung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich sein.
Verhältnis Dienststelle – Personalrat (§ 5 Abs. 5 Satz 1 LPersVG)
Das Personalvertretungsgesetz bestimmt in § 5 Abs. 5 Satz 1 LPers-
VG, dass der Leiter der Dienststelle die Aufgaben nach diesem
Gesetz wahrnimmt. Er ist damit der Ansprechpartner des Per-
sonalrates. Auf Seiten der Personalvertretung ist der Vorsitzen-
de beziehungsweise das vom Personalrat benannte Mitglied der
Empfänger der Erklärungen der Dienststelle.
Der Dienststellenleiter kann sich durch seinen ständigen Vertreter
vertreten lassen. Für den Fall der Verhinderung gelten bei den
obersten Dienstbehörden, bei den Struktur- und Genehmigungs-