Table of Contents Table of Contents
Previous Page  20 / 26 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 20 / 26 Next Page
Page Background

Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze

20

www.WALHALLA.de

1

rungen abgeben noch Verträge abschließen. Die Personalvertre-

tungen sind berechtigt, einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer

Interessen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

vor den Verwaltungsgerichten zu beauftragen. Insoweit besitzen

sie allerdings eine Teilrechtsfähigkeit. Die Personalvertretungen

sind keine juristischen Personen, können aber in beschränktem

Umfang nach außen handelnd auftreten und besitzen insoweit

Parteifähigkeit im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Teilrechtsfähigkeit des Personalrats für den Auftrag an einen

Rechtsanwalt zur Durchführung des Beschlussverfahrens (BVerwG v.

9.3.1992 – 6 P 11/90)

Dem Personalrat steht eine Teilrechtsfähigkeit zu, die ihn in Beschluss-

verfahren, in denen es um die Durchsetzung, Klärung oder Wahrung

seiner personalvertretungsrechtlichen Befugnisse geht, zum Abschluss

eines Vertrages mit dem hinzugezogenen Rechtsanwalt befähigt. Geht

es um die Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der ihm nach dem Per-

sonalvertretungsgesetz zustehenden Rechte und ist dem Personalrat

die Beteiligtenfähigkeit zuerkannt, so spricht schon dies grundsätzlich

dafür, hinsichtlich der dabei zugrunde gelegten materiell-rechtlichen

Position eine Teilrechtsfähigkeit anzunehmen. Da eine mit personalver-

tretungsrechtlichen Befugnissen ausgestattete Stelle als Beteiligte auch

rechtsmittelbefugt ist und die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren

nur unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erhoben und begrün-

det werden kann (§ 94 Abs. 1 ArbGG), muss mithin davon ausgegangen

werden, dass der Gesetzgeber ihr zumindest insoweit auch die Fähigkeit

verliehen hat, einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen. Besteht

insoweit eine entsprechende Teilrechtsfähigkeit, so muss eine rechtskun-

dige Vertretung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich sein.

Verhältnis Dienststelle – Personalrat (§ 5 Abs. 5 Satz 1 LPersVG)

Das Personalvertretungsgesetz bestimmt in § 5 Abs. 5 Satz 1 LPers-

VG, dass der Leiter der Dienststelle die Aufgaben nach diesem

Gesetz wahrnimmt. Er ist damit der Ansprechpartner des Per-

sonalrates. Auf Seiten der Personalvertretung ist der Vorsitzen-

de beziehungsweise das vom Personalrat benannte Mitglied der

Empfänger der Erklärungen der Dienststelle.

Der Dienststellenleiter kann sich durch seinen ständigen Vertreter

vertreten lassen. Für den Fall der Verhinderung gelten bei den

obersten Dienstbehörden, bei den Struktur- und Genehmigungs-