Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze
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Personalvertretungen entscheiden. Der Beschluss ist erstmals für
die folgende Wahl und so lange wirksam, bis er durch Beschluss
der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer
Abstimmung mit Wirkung für die folgende Wahl aufgehoben
wird. Der Gesamtpersonalrat ist, soweit der Gesetzgeber keine
abweichende Regelung getroffen hat, keine Stufenvertretung.
Nicht alle Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes
finden für die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat
Anwendung. In den jeweiligen speziellen gesetzlichen Regelun-
gen (§§ 55 und 57 LPersVG) findet sich immer ein Verweis über
die entsprechende Anwendung der einzelnen Paragraphen des
Gesetzes. Für Amtszeit und Mitgliedschaft der Stufenvertretung
und des Gesamtpersonalrats gelten die gleichen gesetzlichen Be-
stimmungen wie für die örtlichen Personalvertretungen. Die Be-
stimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über die Ge-
schäftsordnung und die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
gelten mit einigen Abweichungen entsprechend. Die Regelungen
über die Personalversammlung finden keine Anwendung. Die Zu-
ständigkeit der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats
bestimmt sich nach § 53 LPersVG.
Sondervertretungen
Sondervertretungen
Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 58 ff. LPersVG)
Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist immer dann zu
bilden, wenn einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf Be-
schäftigte, die für die Vertretung wahlberechtigt sind, angehören.
Es muss sich also um Beschäftigte handeln, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder sich
in einer beruflichen Ausbildung befinden (Auszubildende), § 58
LPersVG. Weitere Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle eine
Personalvertretung gebildet sein muss. Die Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung hat keine eigenständigen Beteiligungsrechte.
Sie kann nur gemeinsam mit der Personalvertretung tätig wer-
den. Die Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgaben
nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG ist der Jugend- und Auszubilden-
denvertretung eigenständig zu übertragen. Sie hat neben der
Personalvertretung darauf zu achten, dass alle Bestimmungen,