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Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze

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Personalvertretungen entscheiden. Der Beschluss ist erstmals für

die folgende Wahl und so lange wirksam, bis er durch Beschluss

der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer

Abstimmung mit Wirkung für die folgende Wahl aufgehoben

wird. Der Gesamtpersonalrat ist, soweit der Gesetzgeber keine

abweichende Regelung getroffen hat, keine Stufenvertretung.

Nicht alle Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes

finden für die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat

Anwendung. In den jeweiligen speziellen gesetzlichen Regelun-

gen (§§ 55 und 57 LPersVG) findet sich immer ein Verweis über

die entsprechende Anwendung der einzelnen Paragraphen des

Gesetzes. Für Amtszeit und Mitgliedschaft der Stufenvertretung

und des Gesamtpersonalrats gelten die gleichen gesetzlichen Be-

stimmungen wie für die örtlichen Personalvertretungen. Die Be-

stimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über die Ge-

schäftsordnung und die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

gelten mit einigen Abweichungen entsprechend. Die Regelungen

über die Personalversammlung finden keine Anwendung. Die Zu-

ständigkeit der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats

bestimmt sich nach § 53 LPersVG.

Sondervertretungen

Sondervertretungen

Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 58 ff. LPersVG)

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist immer dann zu

bilden, wenn einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf Be-

schäftigte, die für die Vertretung wahlberechtigt sind, angehören.

Es muss sich also um Beschäftigte handeln, die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder sich

in einer beruflichen Ausbildung befinden (Auszubildende), § 58

LPersVG. Weitere Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle eine

Personalvertretung gebildet sein muss. Die Jugend- und Auszubil-

dendenvertretung hat keine eigenständigen Beteiligungsrechte.

Sie kann nur gemeinsam mit der Personalvertretung tätig wer-

den. Die Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgaben

nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG ist der Jugend- und Auszubilden-

denvertretung eigenständig zu übertragen. Sie hat neben der

Personalvertretung darauf zu achten, dass alle Bestimmungen,