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Rechtsstellung der Personalvertretung

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bestimmten Aufgaben frei und unabhängig aus. Aus dem im Ge-

setz normierten Partnerschaftsprinzip ergibt sich, dass die Zustän-

digkeit der Personalvertretung der Zuständigkeit der Dienststelle

folgt. Die Rechtshandlungen der Personalvertretung werden den

Beschäftigten zugerechnet, woraus folgt, dass neu gewählte Gre-

mien an die Beschlüsse und Erklärungen ihrer Amtsvorgänger ge-

bunden sind. In der Praxis ist dies überwiegend in zwei Bereichen

von Bedeutung: Neu gewählte Personalvertretungen sind an ab-

geschlossene Dienstvereinbarungen gebunden und verpflichtet,

ein eingeleitetes Einigungsverfahren zu Ende zu führen.

Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Die Personalvertretungen gehören zum organisatorischen Aufbau

der Verwaltung und sind aus dieser Stellung heraus Institutio-

nen des öffentlichen Rechts, die aufgrund öffentlichen Dienst-

rechts gebildet werden (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer/Sommer,

BPersVG, § 1 Anm. 30). Ein Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen

Charakter findet sich bereits in § 2 Abs. 1 LPersVG, wonach die

Personalvertretung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben mit

der Dienststelle zusammenarbeitet. Der Personalrat wird nach

dem Gesetz an Entscheidungen beteiligt, die einen öffentlich-

rechtlichen Charakter tragen (HessVGH v. 18.4.1983, DÖV 1984,

118; Thiele, DÖD 1989, 201, 205; Becker, RiA 1988, 1; Ilbertz/Wid-

maier/Sommer/Sommer, a. a. O.).

Die Personalvertretungen sind Einrichtungen des öffentlichen

Rechts, aber keine Behörden im Sinne der Verwaltungsverfah-

rensgesetze (BVerwG v. 1.12.1982, BVerwGE 66, 291, RiA 1984, 120;

Lautenbach u. a., Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 1

Anm. 18). Die Personalvertretungen sind ein internes Organ der

jeweiligen Dienststelle, das lediglich innerhalb dieser verselbst-

ständigt und dienststellenintern im Rahmen des Personalvertre-

tungsrechts mit eigenen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet

ist (BVerwG v. 24.11.1986, ZBR 1987, 220 = PersV 1987, 422).

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVer-

wG v. 6.3.1959, BVerwGE 8, 202) können die Personalvertretun-

gen nicht Vermögensträger sein und besitzen auch keine eigene

Rechtspersönlichkeit. Sie können weder rechtsgeschäftliche Erklä-