Rechtsstellung der Personalvertretung
19
www.WALHALLA.de1
bestimmten Aufgaben frei und unabhängig aus. Aus dem im Ge-
setz normierten Partnerschaftsprinzip ergibt sich, dass die Zustän-
digkeit der Personalvertretung der Zuständigkeit der Dienststelle
folgt. Die Rechtshandlungen der Personalvertretung werden den
Beschäftigten zugerechnet, woraus folgt, dass neu gewählte Gre-
mien an die Beschlüsse und Erklärungen ihrer Amtsvorgänger ge-
bunden sind. In der Praxis ist dies überwiegend in zwei Bereichen
von Bedeutung: Neu gewählte Personalvertretungen sind an ab-
geschlossene Dienstvereinbarungen gebunden und verpflichtet,
ein eingeleitetes Einigungsverfahren zu Ende zu führen.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Die Personalvertretungen gehören zum organisatorischen Aufbau
der Verwaltung und sind aus dieser Stellung heraus Institutio-
nen des öffentlichen Rechts, die aufgrund öffentlichen Dienst-
rechts gebildet werden (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer/Sommer,
BPersVG, § 1 Anm. 30). Ein Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen
Charakter findet sich bereits in § 2 Abs. 1 LPersVG, wonach die
Personalvertretung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben mit
der Dienststelle zusammenarbeitet. Der Personalrat wird nach
dem Gesetz an Entscheidungen beteiligt, die einen öffentlich-
rechtlichen Charakter tragen (HessVGH v. 18.4.1983, DÖV 1984,
118; Thiele, DÖD 1989, 201, 205; Becker, RiA 1988, 1; Ilbertz/Wid-
maier/Sommer/Sommer, a. a. O.).
Die Personalvertretungen sind Einrichtungen des öffentlichen
Rechts, aber keine Behörden im Sinne der Verwaltungsverfah-
rensgesetze (BVerwG v. 1.12.1982, BVerwGE 66, 291, RiA 1984, 120;
Lautenbach u. a., Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 1
Anm. 18). Die Personalvertretungen sind ein internes Organ der
jeweiligen Dienststelle, das lediglich innerhalb dieser verselbst-
ständigt und dienststellenintern im Rahmen des Personalvertre-
tungsrechts mit eigenen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet
ist (BVerwG v. 24.11.1986, ZBR 1987, 220 = PersV 1987, 422).
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVer-
wG v. 6.3.1959, BVerwGE 8, 202) können die Personalvertretun-
gen nicht Vermögensträger sein und besitzen auch keine eigene
Rechtspersönlichkeit. Sie können weder rechtsgeschäftliche Erklä-