EU einigt sich auf neue Rückführungsverordnung – Weg für Abschiebezentren in Drittstaaten frei
Die EU will Rückführungen beschleunigen. Künftig sollen auch Rückkehrzentren außerhalb der EU möglich werden.
Politische Einigung nach monatelangen Verhandlungen
Vertreter des Europäischen Parlaments und der EU-Mitgliedstaaten haben sich Anfang Juni 2026 auf die neue EU-Rückführungsverordnung verständigt. Mit der Einigung soll die Rückführung von Personen ohne Aufenthaltsrecht künftig unionsweit einheitlicher und schneller erfolgen.
Kernstück der Verordnung sind sogenannte „Return Hubs“ beziehungsweise Rückkehrzentren in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union. Dort sollen abgelehnte Asylsuchende untergebracht werden können, wenn eine unmittelbare Rückführung in das Herkunftsland nicht möglich ist. Die formelle Zustimmung von Europäischem Parlament und Ministerrat steht noch aus, gilt jedoch als wahrscheinlich.
Verschärfte Mitwirkungspflichten und längere Haftmöglichkeiten
Die Verordnung sieht darüber hinaus strengere Vorgaben für ausreisepflichtige Personen vor. Wer bei der Identitätsklärung oder Rückführung nicht mitwirkt, muss künftig mit Sanktionen rechnen. Genannt werden unter anderem Leistungseinschränkungen, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie eine Ausweitung der Abschiebungshaft.
Die Haftdauer kann nach den vorgesehenen Regelungen auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Unbegleitete Minderjährige sollen von den Regelungen zu Rückkehrzentren ausgenommen werden. Für Familien mit Kindern ist eine Unterbringung in solchen Einrichtungen dagegen grundsätzlich möglich.
Bedeutung für die Praxis sozialer Arbeit
Für Beratungsstellen, kommunale Ausländerbehörden und Einrichtungen der Migrationssozialarbeit gewinnt die individuelle Rechtsberatung weiter an Bedeutung. Insbesondere die neuen Mitwirkungspflichten, mögliche Sanktionen sowie die rechtlichen Voraussetzungen einer Verbringung in Drittstaaten werden künftig verstärkt Gegenstand von Beratungen sein.
Zudem ist mit weiteren gerichtlichen Verfahren zur Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit europäischem und internationalem Menschenrechtsschutz zu rechnen.