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I. Disziplinarrecht

A. Das einfache Disziplinarverfahren

Gegen Entscheidung über Anrechnung ggf. erteilten Son-

derurlaubs ist (truppendienstliche) Beschwerde möglich

Zuständigkeit: Disziplinarvorgesetzter, der Gegenstand

zu beurteilen hat = Disziplinarvorgesetzter, der abhel-

fen kann;

meist

Disziplinarvorgesetzter

des Betroffenen

Ausnahme: Gegen Entscheidung Anrechnung Sonder-

urlaub durch BMVg ist BVerwG zuständig

(§ 1 Abs. 1 WBO)

(§ 9 Abs. 1 S. 1 WBO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 3388)

(§ 21 WBO, A-2160/6,

Version 3.2, Nr. 3439)

4. Das Dienstvergehen

Definition Dienst-

vergehen

Dienstvergehen

= schuldhafte Verletzung von (Dienst-)

Pflichten

sowie bei Fiktion des Dienstvergehens (auch bei sog.

„faktischen“ Soldaten)

nicht bei ausländischen Soldaten

(§ 23 Abs. 1 SG,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 3027 ff.)

(§ 23 Abs. 2 i.V.m.

§ 17 Abs. 3 SG,

A-1420/10, Version 1)

(A-2160/6, Ver-

sion 3.2, Nr. 1266 ff.)

Voraussetzungen

Dienstvergehen

Es muss vorliegen:

1.

objektiver Tatbestand

2.

subjektiver Tatbestand

3.

Rechtswidrigkeit

4.

Schuld

Objektiver

Tatbestand

(Tatsächliche)

Verletzung

einer oder mehrerer soldatischer

Pflichten

; (zumeist) Pflichten des Soldatengesetzes

(§ 7 bis § 21 SG, § 7

Abs. 2 SoldGG)

Subjektiver

Tatbestand

Vorsätzliche

oder

fahrlässige Verletzung der Pflichten des

objektiven Tatbestandes

Vorsatz

= Wissen und Wollen (

direkter Vorsatz

) oder billi-

gende Inkaufnahme (

bedingter Vorsatz

) der Pflichtverlet-

zung

Fahrlässigkeit

= Außerachtlassung der im Verkehr erforder-

lichen Sorgfalt bei Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit

der Pflichtverletzung;

Für die Art der Fahrlässigkeit wird unterschieden: Für-

möglichhalten der Dienstpflichtverletzung und auf einen

guten Ausgang hoffen =

bewusste

Fahrlässigkeit

sowie

Nichterkennen der Pflichtverletzung =

unbewusste Fahr-

lässigkeit

Für das Maß der Fahrlässigkeit wird unterschieden: grobe

Achtlosigkeit =

grobe Fahrlässigkeit

(Leichtfertigkeit)

sowie leichte Achtlosigkeit =

einfache Fahrlässigkeit

Besonderheit Pflicht

zur Gesunderhaltung

Anders als übrige Dienstpflichtverletzungen, bei denen ein-

fache Fahrlässigkeit ausreicht, verlangt die Verletzung der

Pflicht zur Gesunderhaltung

im subjektiven Tatbestand

Vorsatz

oder

grobe Fahrlässigkeit

(§ 17 Abs. 4 S. 2 SG)