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www.WALHALLA.deI. Disziplinarrecht
A. Das einfache Disziplinarverfahren
Gegen Entscheidung über Anrechnung ggf. erteilten Son-
derurlaubs ist (truppendienstliche) Beschwerde möglich
Zuständigkeit: Disziplinarvorgesetzter, der Gegenstand
zu beurteilen hat = Disziplinarvorgesetzter, der abhel-
fen kann;
meist
Disziplinarvorgesetzter
des Betroffenen
Ausnahme: Gegen Entscheidung Anrechnung Sonder-
urlaub durch BMVg ist BVerwG zuständig
(§ 1 Abs. 1 WBO)
(§ 9 Abs. 1 S. 1 WBO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 3388)
(§ 21 WBO, A-2160/6,
Version 3.2, Nr. 3439)
4. Das Dienstvergehen
Definition Dienst-
vergehen
Dienstvergehen
= schuldhafte Verletzung von (Dienst-)
Pflichten
sowie bei Fiktion des Dienstvergehens (auch bei sog.
„faktischen“ Soldaten)
nicht bei ausländischen Soldaten
(§ 23 Abs. 1 SG,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 3027 ff.)
(§ 23 Abs. 2 i.V.m.
§ 17 Abs. 3 SG,
A-1420/10, Version 1)
(A-2160/6, Ver-
sion 3.2, Nr. 1266 ff.)
Voraussetzungen
Dienstvergehen
Es muss vorliegen:
1.
objektiver Tatbestand
2.
subjektiver Tatbestand
3.
Rechtswidrigkeit
4.
Schuld
Objektiver
Tatbestand
(Tatsächliche)
Verletzung
einer oder mehrerer soldatischer
Pflichten
; (zumeist) Pflichten des Soldatengesetzes
(§ 7 bis § 21 SG, § 7
Abs. 2 SoldGG)
Subjektiver
Tatbestand
Vorsätzliche
oder
fahrlässige Verletzung der Pflichten des
objektiven Tatbestandes
Vorsatz
= Wissen und Wollen (
direkter Vorsatz
) oder billi-
gende Inkaufnahme (
bedingter Vorsatz
) der Pflichtverlet-
zung
Fahrlässigkeit
= Außerachtlassung der im Verkehr erforder-
lichen Sorgfalt bei Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit
der Pflichtverletzung;
Für die Art der Fahrlässigkeit wird unterschieden: Für-
möglichhalten der Dienstpflichtverletzung und auf einen
guten Ausgang hoffen =
bewusste
Fahrlässigkeit
sowie
Nichterkennen der Pflichtverletzung =
unbewusste Fahr-
lässigkeit
Für das Maß der Fahrlässigkeit wird unterschieden: grobe
Achtlosigkeit =
grobe Fahrlässigkeit
(Leichtfertigkeit)
sowie leichte Achtlosigkeit =
einfache Fahrlässigkeit
Besonderheit Pflicht
zur Gesunderhaltung
Anders als übrige Dienstpflichtverletzungen, bei denen ein-
fache Fahrlässigkeit ausreicht, verlangt die Verletzung der
Pflicht zur Gesunderhaltung
im subjektiven Tatbestand
Vorsatz
oder
grobe Fahrlässigkeit
(§ 17 Abs. 4 S. 2 SG)