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I. Disziplinarrecht

A. Das einfache Disziplinarverfahren

Anordnung erzieherischer Maßnahmen neben Disziplinar-

maßnahme ist unzulässig;

Ausnahme:

bei Aussetzung der Vollstreckung der Disziplinarmaß-

nahme zur Bewährung

Belehrung, Zurechtweisung, Warnung sowie geeignete

und bestimmte Maßnahmen zur Mangelbeseitigung

(§ 49 Abs. 1 S. 3 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1440, A-2160/6,

Version 3.2, Nr. 1452,

Fußn. 62 i.V.m. ZInFü,

Ausbildungshilfe mit

Beispielsammlung,

Version 1 Wiki-

Service-Bw)

Fehlerquelle

Erzieherische Maßnahmen werden angeordnet, obwohl

Art und Schwere des Dienstvergehens und/oder die Persön-

lichkeit des Soldaten bereits die Verhängung einer ein-

fachen Disziplinarmaßnahme erfordert („

Flucht

“ in die

erzieherische Maßnahme)

z.B. bei Nichtausführung von Befehlen, Wachverfehlungen,

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, unerlaubte

oder eigenmächtige Abwesenheiten oder wiederholte

Dienstvergehen sind

regelmäßig

mindestens einfache Diszi-

plinarmaßnahmen und/oder ggf. auch gerichtliche Diszipli-

narmaßnahmen durch ein Wehrdienstgericht zu verhängen

Folge:

Verstoß gegen Zumessungsrichtlinien

Allgemeine Belehrung sachgleich zum Vorwurf des Dienst-

vergehens

vor

Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Diszipli-

narmaßnahme

Folge:

Verstoß gegen Regelung

(§ 38 Abs. 1 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1438, A-2160/6,

Version 3.2, Nr. 1452,

Fußn. 62 i.V.m. ZInFü,

Ausbildungshilfe mit

Beispielsammlung,

Version 1 Wiki-

Service-Bw)

(§ 38 Abs. 1, § 96 WDO)

(A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1315)

6. Vorbereitung einer Entscheidung

6.1 Zuständigkeit

Definition nächster

Disziplinarvorgesetz-

ter/Grundsatz

Zuständigkeit

Nächster Disziplinarvorgesetzter

= unterster Disziplinar-

vorgesetzter, dem der Soldat unterstellt ist (z.B. Kompanie-

chef);

grundsätzlich

ist nächster Disziplinarvorgesetzter zuständig

(§ 29 Abs. 1 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 3019 ff.)

Ausnahmen

Die Einleitungsbehörde ist zuständig bei:

einer militärischen Flugunfalluntersuchung

einer Havarieuntersuchung

(Hinweis: Havarieuntersuchung erfolgt gemäß Regelung

durch Beauftragten für Havarieuntersuchungen in der

Marine getrennt von der disziplinaren Erledigung)

(§ 93 Abs. 2, Abs. 3,

§ 94 WDO, A-2160/6,

Version 3.2,

Abschnitt 1.1,

Nr. 3020, A1-273/2-

8901, Version 2,

C1-280/0-3103,

Version 1)