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www.WALHALLA.deI. Disziplinarrecht
A. Das einfache Disziplinarverfahren
Anordnung erzieherischer Maßnahmen neben Disziplinar-
maßnahme ist unzulässig;
Ausnahme:
bei Aussetzung der Vollstreckung der Disziplinarmaß-
nahme zur Bewährung
Belehrung, Zurechtweisung, Warnung sowie geeignete
und bestimmte Maßnahmen zur Mangelbeseitigung
(§ 49 Abs. 1 S. 3 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1440, A-2160/6,
Version 3.2, Nr. 1452,
Fußn. 62 i.V.m. ZInFü,
Ausbildungshilfe mit
Beispielsammlung,
Version 1 Wiki-
Service-Bw)
Fehlerquelle
Erzieherische Maßnahmen werden angeordnet, obwohl
Art und Schwere des Dienstvergehens und/oder die Persön-
lichkeit des Soldaten bereits die Verhängung einer ein-
fachen Disziplinarmaßnahme erfordert („
Flucht
“ in die
erzieherische Maßnahme)
z.B. bei Nichtausführung von Befehlen, Wachverfehlungen,
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, unerlaubte
oder eigenmächtige Abwesenheiten oder wiederholte
Dienstvergehen sind
regelmäßig
mindestens einfache Diszi-
plinarmaßnahmen und/oder ggf. auch gerichtliche Diszipli-
narmaßnahmen durch ein Wehrdienstgericht zu verhängen
Folge:
Verstoß gegen Zumessungsrichtlinien
Allgemeine Belehrung sachgleich zum Vorwurf des Dienst-
vergehens
vor
Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Diszipli-
narmaßnahme
Folge:
Verstoß gegen Regelung
(§ 38 Abs. 1 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1438, A-2160/6,
Version 3.2, Nr. 1452,
Fußn. 62 i.V.m. ZInFü,
Ausbildungshilfe mit
Beispielsammlung,
Version 1 Wiki-
Service-Bw)
(§ 38 Abs. 1, § 96 WDO)
(A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1315)
6. Vorbereitung einer Entscheidung
6.1 Zuständigkeit
Definition nächster
Disziplinarvorgesetz-
ter/Grundsatz
Zuständigkeit
Nächster Disziplinarvorgesetzter
= unterster Disziplinar-
vorgesetzter, dem der Soldat unterstellt ist (z.B. Kompanie-
chef);
grundsätzlich
ist nächster Disziplinarvorgesetzter zuständig
(§ 29 Abs. 1 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 3019 ff.)
Ausnahmen
Die Einleitungsbehörde ist zuständig bei:
einer militärischen Flugunfalluntersuchung
einer Havarieuntersuchung
(Hinweis: Havarieuntersuchung erfolgt gemäß Regelung
durch Beauftragten für Havarieuntersuchungen in der
Marine getrennt von der disziplinaren Erledigung)
(§ 93 Abs. 2, Abs. 3,
§ 94 WDO, A-2160/6,
Version 3.2,
Abschnitt 1.1,
Nr. 3020, A1-273/2-
8901, Version 2,
C1-280/0-3103,
Version 1)