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I. Disziplinarrecht

A. Das einfache Disziplinarverfahren

3. Stufe

„Regiments-/Brigadekommandeur“: gegen Mann-

schaften, Unteroffiziere und Offiziere alle einfachen Diszi-

plinarmaßnahmen

Der „(Not-)Disziplinarvorgesetzte“ hat die Stufe der Diszi-

plinarbefugnis, die seinem Dienstgrad zuerkannt ist.

(§ 28 Abs. 1 Nr. 3

WDO)

(§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis

3 WDO)

Vertretungsfall

Voraussetzung

: Abwesenheit des Disziplinarvorgesetzten

wegen Krankheit, Urlaub oder Kommandierung,

nicht

Dienstreise

Verfahren

: Disziplinarvorgesetzter oder nächsthöherer Dis-

ziplinarvorgesetzter befiehlt einen (ständigen) Vertreter;

Berechtigung zur Ausübung der Disziplinarbefugnis folgt

automatisch

dem truppendienstlichen Führungsauftrag

Ist der Vertreter im Kommando kein Offizier, geht die Dis-

ziplinarbefugnis auf den nächsthöheren Disziplinarvor-

gesetzten über.

Der Vertreter hat die Disziplinarstufe des Vertretenen.

Form:

Stellvertreter zeichnet „In Vertretung“

Anmerkung: Bei Rechtsbehelfsbelehrungen ist der Zusatz

„oder Vertreter im Amt (o.V.i.A.)“ hinter der jeweiligen

Dienststellung

nicht

erforderlich; die Disziplinarbefugnis

geht im Vertretungsfall per Gesetz auf den Vertreter über

Hinweis: Die Abkürzung o.V.i.A. ist stets anzuwenden,

wenn Personalakten und Schreiben in Personalangelegen-

heiten nur an den zuständigen Bearbeiter gesendet wer-

den sollen, i.d.R. in Disziplinarangelegenheiten.)

(§ 27 Abs. 2 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1011 ff., 3018)

(§ 27 Abs. 2 S. 2

WDO)

(A-1480/6, Version 1,

Nr. 1001)

Fehlerquelle

Übertragung Disziplinarbefugnis, ohne dass Vertretungs-

fall vorliegt oder geteilte Übertragung der Kommandobe-

fugnis in allgemeine Führung der Einheit und Ausübung

der Disziplinarbefugnis

Folge:

Disziplinarmaßnahme ist wegen fehlender Diszipli-

narbefugnis nichtig; Feststellung Nichtigkeit ist ausreichend,

keine Aufhebung gem. § 46 Abs. 2 WDO

ggf. Straftat des Verhängenden (Anmaßen von Befehls-

befugnissen)

(§ 38 WStG)

3. Exkurs: Förmliche Anerkennungen

Voraussetzung förm-

liche Anerkennung

Vorbildliche

Pflichterfüllung

(über ein längeren Zeitraum

erstreckendes besonders pflichtbewusstes Verhalten) oder

eine

hervorragende Einzeltat

(z.B. Rettung Menschen-

leben)

(§ 11 Abs. 1 WDO)

Ziel förmliche

Anerkennung

Würdigung guter Leistungen und Ansporn zur Leistungs-

steigerung von Kameraden