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www.WALHALLA.deI. Disziplinarrecht
A. Das einfache Disziplinarverfahren
3. Stufe
„Regiments-/Brigadekommandeur“: gegen Mann-
schaften, Unteroffiziere und Offiziere alle einfachen Diszi-
plinarmaßnahmen
Der „(Not-)Disziplinarvorgesetzte“ hat die Stufe der Diszi-
plinarbefugnis, die seinem Dienstgrad zuerkannt ist.
(§ 28 Abs. 1 Nr. 3
WDO)
(§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 WDO)
Vertretungsfall
Voraussetzung
: Abwesenheit des Disziplinarvorgesetzten
wegen Krankheit, Urlaub oder Kommandierung,
nicht
Dienstreise
Verfahren
: Disziplinarvorgesetzter oder nächsthöherer Dis-
ziplinarvorgesetzter befiehlt einen (ständigen) Vertreter;
Berechtigung zur Ausübung der Disziplinarbefugnis folgt
automatisch
dem truppendienstlichen Führungsauftrag
Ist der Vertreter im Kommando kein Offizier, geht die Dis-
ziplinarbefugnis auf den nächsthöheren Disziplinarvor-
gesetzten über.
Der Vertreter hat die Disziplinarstufe des Vertretenen.
Form:
Stellvertreter zeichnet „In Vertretung“
Anmerkung: Bei Rechtsbehelfsbelehrungen ist der Zusatz
„oder Vertreter im Amt (o.V.i.A.)“ hinter der jeweiligen
Dienststellung
nicht
erforderlich; die Disziplinarbefugnis
geht im Vertretungsfall per Gesetz auf den Vertreter über
Hinweis: Die Abkürzung o.V.i.A. ist stets anzuwenden,
wenn Personalakten und Schreiben in Personalangelegen-
heiten nur an den zuständigen Bearbeiter gesendet wer-
den sollen, i.d.R. in Disziplinarangelegenheiten.)
(§ 27 Abs. 2 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1011 ff., 3018)
(§ 27 Abs. 2 S. 2
WDO)
(A-1480/6, Version 1,
Nr. 1001)
Fehlerquelle
Übertragung Disziplinarbefugnis, ohne dass Vertretungs-
fall vorliegt oder geteilte Übertragung der Kommandobe-
fugnis in allgemeine Führung der Einheit und Ausübung
der Disziplinarbefugnis
Folge:
Disziplinarmaßnahme ist wegen fehlender Diszipli-
narbefugnis nichtig; Feststellung Nichtigkeit ist ausreichend,
keine Aufhebung gem. § 46 Abs. 2 WDO
ggf. Straftat des Verhängenden (Anmaßen von Befehls-
befugnissen)
(§ 38 WStG)
3. Exkurs: Förmliche Anerkennungen
Voraussetzung förm-
liche Anerkennung
Vorbildliche
Pflichterfüllung
(über ein längeren Zeitraum
erstreckendes besonders pflichtbewusstes Verhalten) oder
eine
hervorragende Einzeltat
(z.B. Rettung Menschen-
leben)
(§ 11 Abs. 1 WDO)
Ziel förmliche
Anerkennung
Würdigung guter Leistungen und Ansporn zur Leistungs-
steigerung von Kameraden