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A. Das einfache Disziplinarverfahren
I. Disziplinarrecht
Förmliche Anerkennung verbleibt drei Jahre nach ihrer
Erteilung in Teil II des Disziplinarbuchs und wird nicht
vernichtet, wird bei Entfernung aus dem Disziplinarbuch
auch aus der Personalakte entfernt oder der Eintrag in
Teil I des Disziplinarbuchs wird ebenfalls gelöscht.
Folge:
Verstoß gegen Regelungen
(A-2160/6, Ver-
sion 3.2, Nr. 1087,
A-1480/6, Version 1,
Nr. 219)
Rücknahme förm-
liche Anerkennung
Voraussetzung
: nachträgliche Feststellung über das Nicht-
vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung
Zuständigkeit
:
Einleitungsbehörde
; auch für Entscheidung
über Anrechnung ggf. erteilten Sonderurlaubs
Ausnahme: Über Einleitungsbehörde stehende (höhere)
Disziplinarvorgesetzte selbst, wenn Erteilung förmliche
Anerkennung durch sie
Form
: schriftliche Zustellung nebst Begründung
Verfahren
:
Anhörung Vertrauensperson und Erörterung
Bekanntgabe Anhörung Vertrauensperson an Soldat
Anhörung Soldat (mit Akteneinsichts- und Kopierrecht)
Stellungnahme Disziplinarvorgesetzter
Mitteilung Rücknahme an Disziplinarvorgesetzten
Maßnahmen Disziplinarvorgesetzter nach
Unanfecht-
barkeit
Rücknahme:
– Tilgung aus Disziplinarbuch und Entfernung/Vernich-
tung aus Personalakten
– Aufforderung Rückgabe der erhaltenen Verfügung
und Urkunde durch den Disziplinarvorgesetzten
– Ggf. Anrechnung des Sonderurlaubs auf Erholungs-
urlaubs
Rechtsbehelf:
Gegen Rücknahme ist Beschwerde an das
Truppen-
dienstgericht
möglich;
Zuständigkeit: Truppendienstgericht Einleitungsbehörde
zum Zeitpunkt Beschwerdeanlass (= Zustellung der Rück-
nahme) zuständig; Zuständigkeit Kammer Truppendienst-
gericht richtet sich nach den im Intranet Bundeswehr
jeweils veröffentlichten Geschäftsverteilungsplänen
Ausnahme: Für Beschwerde gegen Rücknahme durch
BMVg oder GenInsp ist BVerwG zuständig
(§ 14 Abs. 1 WDO)
(§ 14 Abs. 2, 3 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Abschnitt 1.1, Nr. 3084)
(§ 14 Abs. 4, § 5 WDO)
(§ 4 WDO i.V.m. § 21,
§ 29 Abs. 3 SBG,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 3083, A-1472/1,
Version 1, Nr. 230, 232
Abs. 2, 242)
(§ 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1
WDO)
(A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1072)
(§ 8 Abs. 1, 7 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1087, 3084, A-1480/6,
Version 1, Nr. 219)
(A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 3084, § 52 VwVfG)
(§ 14 Abs. 3 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 3084, A-1420/12,
Version 1, Nr. 240)
(§ 42 Nr. 5 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 2106, 3150, 3395)
(§ 42 Nr. 5 i.V.m. § 42
Nr. 4 S. 2 WDO)
(§ 42 Nr. 5 WDO)