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A. Das einfache Disziplinarverfahren

I. Disziplinarrecht

Förmliche Anerkennung verbleibt drei Jahre nach ihrer

Erteilung in Teil II des Disziplinarbuchs und wird nicht

vernichtet, wird bei Entfernung aus dem Disziplinarbuch

auch aus der Personalakte entfernt oder der Eintrag in

Teil I des Disziplinarbuchs wird ebenfalls gelöscht.

Folge:

Verstoß gegen Regelungen

(A-2160/6, Ver-

sion 3.2, Nr. 1087,

A-1480/6, Version 1,

Nr. 219)

Rücknahme förm-

liche Anerkennung

Voraussetzung

: nachträgliche Feststellung über das Nicht-

vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung

Zuständigkeit

:

Einleitungsbehörde

; auch für Entscheidung

über Anrechnung ggf. erteilten Sonderurlaubs

Ausnahme: Über Einleitungsbehörde stehende (höhere)

Disziplinarvorgesetzte selbst, wenn Erteilung förmliche

Anerkennung durch sie

Form

: schriftliche Zustellung nebst Begründung

Verfahren

:

Anhörung Vertrauensperson und Erörterung

Bekanntgabe Anhörung Vertrauensperson an Soldat

Anhörung Soldat (mit Akteneinsichts- und Kopierrecht)

Stellungnahme Disziplinarvorgesetzter

Mitteilung Rücknahme an Disziplinarvorgesetzten

Maßnahmen Disziplinarvorgesetzter nach

Unanfecht-

barkeit

Rücknahme:

– Tilgung aus Disziplinarbuch und Entfernung/Vernich-

tung aus Personalakten

– Aufforderung Rückgabe der erhaltenen Verfügung

und Urkunde durch den Disziplinarvorgesetzten

– Ggf. Anrechnung des Sonderurlaubs auf Erholungs-

urlaubs

Rechtsbehelf:

Gegen Rücknahme ist Beschwerde an das

Truppen-

dienstgericht

möglich;

Zuständigkeit: Truppendienstgericht Einleitungsbehörde

zum Zeitpunkt Beschwerdeanlass (= Zustellung der Rück-

nahme) zuständig; Zuständigkeit Kammer Truppendienst-

gericht richtet sich nach den im Intranet Bundeswehr

jeweils veröffentlichten Geschäftsverteilungsplänen

Ausnahme: Für Beschwerde gegen Rücknahme durch

BMVg oder GenInsp ist BVerwG zuständig

(§ 14 Abs. 1 WDO)

(§ 14 Abs. 2, 3 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Abschnitt 1.1, Nr. 3084)

(§ 14 Abs. 4, § 5 WDO)

(§ 4 WDO i.V.m. § 21,

§ 29 Abs. 3 SBG,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 3083, A-1472/1,

Version 1, Nr. 230, 232

Abs. 2, 242)

(§ 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1

WDO)

(A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1072)

(§ 8 Abs. 1, 7 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1087, 3084, A-1480/6,

Version 1, Nr. 219)

(A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 3084, § 52 VwVfG)

(§ 14 Abs. 3 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 3084, A-1420/12,

Version 1, Nr. 240)

(§ 42 Nr. 5 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 2106, 3150, 3395)

(§ 42 Nr. 5 i.V.m. § 42

Nr. 4 S. 2 WDO)

(§ 42 Nr. 5 WDO)