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A. Das einfache Disziplinarverfahren

I. Disziplinarrecht

Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte (z.B. Bataillons-

kommandeur) ist zuständig:

Kraft Gesetzes, wenn:

1. Beteiligung des nächsten Disziplinarvorgesetzten

2. Tat durch Dienstgradgleichen oder -höheren bei vor-

übergehender Unterstellung (z.B. Kommandierung)

3. Tat durch Vertrauensperson oder Vertreter, wenn

diese

bei Verhängung

im Amt

4. Nächster Disziplinarvorgesetzter nicht erreichbar

Nach Meldung des nächsten Disziplinarvorgesetzten,

wenn:

1. Stufe der Disziplinarbefugnis nicht ausreichend

2. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist persönlich verletzt

3. Nächster Disziplinarvorgesetzter hält sich für befangen

Bei

Sanitätsoffizieren

ist bei Dienstvergehen wegen der

Verletzung ärztlicher Pflichten der vorgesetzte Sanitätsoffi-

zier zuständig; weitere Sonderregelungen zur Zuständig-

keit und Anhörung beachten

(§ 30 Abs. 1 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1020)

(§ 29 Abs. 3 WDO)

(§ 29 Abs. 1 S. 2 WDO,

§ 15 Abs. 2 SBG,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1231 ff., 3020,

A-1472/1, Version 1,

Nr. 216)

(§ 30 Abs. 2 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1021)

(§ 27 Abs. 3 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1016)

Verfahren

zur Meldung

Meldung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten stets

erforderlich, Meldung muss enthalten:

Meldung über die eigene Unzuständigkeit nebst einer

kurzen Stellungnahme, aus welchen Gründen die Zu-

ständigkeit verneint wird,

Auszug aus Teil I des Disziplinarbuches,

die bisher entstandenen Vorgänge, z.B. Vernehmungs-

niederschriften, Aktenvermerke, Meldungen und andere

Beweismittel,

in den Fällen von § 30 Absatz 2 WDO zusätzlich eine

kurze Sachverhaltsdarstellung mit dem bisherigen

Ermittlungsergebnis sowie

im Falle von § 30 Absatz 2 Nummer 1 WDO zusätzlich

einen Vorschlag zur disziplinaren Ahndung nebst einer

kurzen Stellungnahme zu den dienstlichen Leistungen

und Führung des Soldaten.

(§ 30 Abs. 3 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1022, 1024)

(A-2160/6, Version 3.2,

Abschnitt 1.1,

Anlage 3.6, Nr. 1,

Anlagen 3.6.17 bis 3.6.27

– Formblatt Bw-2163 bis

Bw-2173, § 6 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 2104,

Abschnitt 2.18.3.6.,

Abschnitt I. E. Anlage 10:

Disziplinarverfügungen)

Hinweis:

Zur Nachvollziehbarkeit der besonderen Zustän-

digkeit Angaben im Feld „Sonstige Vermerke“ auf Rück-

seite Disziplinarverfügung fertigen!)