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A. Das einfache Disziplinarverfahren
I. Disziplinarrecht
Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte (z.B. Bataillons-
kommandeur) ist zuständig:
Kraft Gesetzes, wenn:
1. Beteiligung des nächsten Disziplinarvorgesetzten
2. Tat durch Dienstgradgleichen oder -höheren bei vor-
übergehender Unterstellung (z.B. Kommandierung)
3. Tat durch Vertrauensperson oder Vertreter, wenn
diese
bei Verhängung
im Amt
4. Nächster Disziplinarvorgesetzter nicht erreichbar
Nach Meldung des nächsten Disziplinarvorgesetzten,
wenn:
1. Stufe der Disziplinarbefugnis nicht ausreichend
2. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist persönlich verletzt
3. Nächster Disziplinarvorgesetzter hält sich für befangen
Bei
Sanitätsoffizieren
ist bei Dienstvergehen wegen der
Verletzung ärztlicher Pflichten der vorgesetzte Sanitätsoffi-
zier zuständig; weitere Sonderregelungen zur Zuständig-
keit und Anhörung beachten
(§ 30 Abs. 1 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1020)
(§ 29 Abs. 3 WDO)
(§ 29 Abs. 1 S. 2 WDO,
§ 15 Abs. 2 SBG,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1231 ff., 3020,
A-1472/1, Version 1,
Nr. 216)
(§ 30 Abs. 2 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1021)
(§ 27 Abs. 3 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1016)
Verfahren
zur Meldung
Meldung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten stets
erforderlich, Meldung muss enthalten:
Meldung über die eigene Unzuständigkeit nebst einer
kurzen Stellungnahme, aus welchen Gründen die Zu-
ständigkeit verneint wird,
Auszug aus Teil I des Disziplinarbuches,
die bisher entstandenen Vorgänge, z.B. Vernehmungs-
niederschriften, Aktenvermerke, Meldungen und andere
Beweismittel,
in den Fällen von § 30 Absatz 2 WDO zusätzlich eine
kurze Sachverhaltsdarstellung mit dem bisherigen
Ermittlungsergebnis sowie
im Falle von § 30 Absatz 2 Nummer 1 WDO zusätzlich
einen Vorschlag zur disziplinaren Ahndung nebst einer
kurzen Stellungnahme zu den dienstlichen Leistungen
und Führung des Soldaten.
(§ 30 Abs. 3 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1022, 1024)
(A-2160/6, Version 3.2,
Abschnitt 1.1,
Anlage 3.6, Nr. 1,
Anlagen 3.6.17 bis 3.6.27
– Formblatt Bw-2163 bis
Bw-2173, § 6 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 2104,
Abschnitt 2.18.3.6.,
Abschnitt I. E. Anlage 10:
Disziplinarverfügungen)
Hinweis:
Zur Nachvollziehbarkeit der besonderen Zustän-
digkeit Angaben im Feld „Sonstige Vermerke“ auf Rück-
seite Disziplinarverfügung fertigen!)