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www.WALHALLA.deI. Disziplinarrecht
A. Das einfache Disziplinarverfahren
Fehlerquelle
Unzuständiger Disziplinarvorgesetzter verhängt Diszipli-
narmaßnahme
Folge:
Disziplinarmaßnahme ist wegen Unzuständigkeit
aufzuheben
Nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter gibt nach Meldung
Angelegenheit wieder an den nächsten Disziplinarvor-
gesetzten zurück
Folge:
Disziplinarmaßnahme ist wegen Unzuständigkeit
aufzuheben
(§ 46 Abs. 2 Nr. 1
WDO)
(§ 46 Abs. 2 Nr. 1
WDO, A-2160/6,
Version 3.2, Nr. 1023)
6.2 Ermittlungen
6.2.1 Ermittlungsziel
Fragestellungen
Liegt ein
Dienstvergehen
vor?
Wer
hat das Dienstvergehen begangen?
Wann
,
wo
und
auf welche Weise
ist das Dienstvergehen
begangen worden?
Hat der Soldat
schuldhaft
gehandelt?
Gibt es be- und entlastende für die Art und Höhe der Diszi-
plinarmaßnahmen
bedeutsame Umstände
? (z.B. wirtschaft-
liche Verhältnisse)
(§ 33 Abs. 2 S. 2 WDO,
Abschnitt II. B.12.2
Ermittlungen)
(§ 32 Abs. 3, § 38 Abs. 1
WDO)
6.2.2 Ermittlungsgrundsätze
Ermittlungs-
grundsätze
Bei Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht eines Dienst-
vergehens begründen, muss (
Ermittlungspflicht
) der Diszip-
linarvorgesetzte beschleunigt (
Beschleunigungsgrundsatz
)
und umfassend (
Aufklärungspflicht
) ermitteln
Unterrichtung Soldat, sobald Ermittlungszweck nicht ge-
fährdet (
Unterrichtungspflicht
)
Kenntnisnahme von Dienstvergehen z.B. durch Meldung,
Beschwerde, Dienstaufsicht, Mitteilung in Strafsachen,
Öffentlichkeit (Presse)
(§ 17 Abs. 1, § 32 Abs. 1,
3, § 38 Abs. 1 WDO
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 3024, 3056, 3085 ff.,
Abschnitt II. B.12.2
Ermittlungen)
(§ 32 Abs. 4 S. 1 WDO)
Fehlerquelle
Disziplinarvorgesetzter ermittelt nicht oder nicht umfas-
send gegen erfahrene Unteroffiziere m.P. (Funktions-
träger)
Folge:
Disziplinarvorgesetzter begeht selbst eine Dienst-
pflichtverletzung; Mannschaften und Unteroffiziere o.P.
verlieren Vertrauen in den Disziplinarvorgesetzten
(§ 32 Abs. 1 WDO)