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I. Disziplinarrecht

A. Das einfache Disziplinarverfahren

Fehlerquelle

Unzuständiger Disziplinarvorgesetzter verhängt Diszipli-

narmaßnahme

Folge:

Disziplinarmaßnahme ist wegen Unzuständigkeit

aufzuheben

Nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter gibt nach Meldung

Angelegenheit wieder an den nächsten Disziplinarvor-

gesetzten zurück

Folge:

Disziplinarmaßnahme ist wegen Unzuständigkeit

aufzuheben

(§ 46 Abs. 2 Nr. 1

WDO)

(§ 46 Abs. 2 Nr. 1

WDO, A-2160/6,

Version 3.2, Nr. 1023)

6.2 Ermittlungen

6.2.1 Ermittlungsziel

Fragestellungen

Liegt ein

Dienstvergehen

vor?

Wer

hat das Dienstvergehen begangen?

Wann

,

wo

und

auf welche Weise

ist das Dienstvergehen

begangen worden?

Hat der Soldat

schuldhaft

gehandelt?

Gibt es be- und entlastende für die Art und Höhe der Diszi-

plinarmaßnahmen

bedeutsame Umstände

? (z.B. wirtschaft-

liche Verhältnisse)

(§ 33 Abs. 2 S. 2 WDO,

Abschnitt II. B.12.2

Ermittlungen)

(§ 32 Abs. 3, § 38 Abs. 1

WDO)

6.2.2 Ermittlungsgrundsätze

Ermittlungs-

grundsätze

Bei Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht eines Dienst-

vergehens begründen, muss (

Ermittlungspflicht

) der Diszip-

linarvorgesetzte beschleunigt (

Beschleunigungsgrundsatz

)

und umfassend (

Aufklärungspflicht

) ermitteln

Unterrichtung Soldat, sobald Ermittlungszweck nicht ge-

fährdet (

Unterrichtungspflicht

)

Kenntnisnahme von Dienstvergehen z.B. durch Meldung,

Beschwerde, Dienstaufsicht, Mitteilung in Strafsachen,

Öffentlichkeit (Presse)

(§ 17 Abs. 1, § 32 Abs. 1,

3, § 38 Abs. 1 WDO

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 3024, 3056, 3085 ff.,

Abschnitt II. B.12.2

Ermittlungen)

(§ 32 Abs. 4 S. 1 WDO)

Fehlerquelle

Disziplinarvorgesetzter ermittelt nicht oder nicht umfas-

send gegen erfahrene Unteroffiziere m.P. (Funktions-

träger)

Folge:

Disziplinarvorgesetzter begeht selbst eine Dienst-

pflichtverletzung; Mannschaften und Unteroffiziere o.P.

verlieren Vertrauen in den Disziplinarvorgesetzten

(§ 32 Abs. 1 WDO)