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A. Das einfache Disziplinarverfahren
I. Disziplinarrecht
Rechtswidrigkeit
Nichtvorliegen von
Rechtfertigungsgründen
; z.B.
Notwehr/Nothilfe
Rechtfertigender Notstand
Handeln auf rechtswidrigen aber verbindlichen Befehl
(§ 32 StGB)
(§ 34 StGB)
(§ 11 Abs. 1 SG)
Schuld
Nichtvorliegen von
Schuldausschließungsgründen
, z.B.
Schuldunfähigkeit
Notwehrexzess
Schuldausschließender Notstand
(§ 20 StGB)
(§ 33 StGB)
(§ 35 StGB)
Besonderheit
Vollrausch
Bei Dienstvergehen im
Vollrausch
(Anhalt: Blutalkoholkon-
zentration ab drei Promille) und somit Schuldunfähigkeit
besteht die Dienstpflichtverletzung in der Verletzung der
Wohlverhaltenspflicht durch das ggf. vorsätzliche oder
fahrlässige Versetzen in den Rauschzustand und Begehung
der objektiven Dienstpflichtverletzungen in diesem Zustand
(§ 20 StGB, § 17
Abs. 2 S. 1, 2 SG)
Fehlerquelle
Zumessungsgrund der Vorgesetzteneigenschaft wird als
Dienstpflichtverletzung betrachtet
Folge:
Disziplinierung nicht schuldangemessen
Es wird nicht die richtige Vorsatz-/Fahrlässigkeitsform
ermittelt.
Folge:
Disziplinierung nicht schuldangemessen
(§ 10 Abs. 1 SG)
(§ 38 Abs. 1 WDO)
(§ 38 Abs. 1 WDO)
5. Abgrenzung einfache Disziplinarmaßnahme/erzieherische Maßnahme
Voraussetzung
Disziplinarmaß-
nahme
Dienstvergehen
(§ 23 Abs. 1 SG, § 15
Abs. 1 WDO)
Ziel Disziplinarrecht
Disziplinarmaßnahmen dienen ausschließlich der
Erziehung
des Soldaten zu pflichtgemäßen Verhalten
Entscheidung über das „ob“ und das „wie“ einer Diszipli-
narmaßnahme ist stets an diesem Ziel auszurichten
Abgrenzung zu
erzieherische Maß-
nahme
Erzieherische Maßnahmen dienen ebenfalls der Erziehung
des Soldaten bei
objektivem Fehlverhalten
, welches seine
Ursache grundsätzlich im unzureichenden Willen hat
Erzieherische Maßnahmen sollen regelmäßig einfachen
Disziplinarmaßnahmen vorausgehen
(A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1422, 1425, A-2160/6,
Version 3.2, Nr. 1452,
Fußn. 62 i.V.m. ZInFü,
Ausbildungshilfe mit
Beispielsammlung,
Version 1 Wiki-
Service-Bw)
(§ 33 Abs. 2 WDO)