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A. Das einfache Disziplinarverfahren

I. Disziplinarrecht

Rechtswidrigkeit

Nichtvorliegen von

Rechtfertigungsgründen

; z.B.

Notwehr/Nothilfe

Rechtfertigender Notstand

Handeln auf rechtswidrigen aber verbindlichen Befehl

(§ 32 StGB)

(§ 34 StGB)

(§ 11 Abs. 1 SG)

Schuld

Nichtvorliegen von

Schuldausschließungsgründen

, z.B.

Schuldunfähigkeit

Notwehrexzess

Schuldausschließender Notstand

(§ 20 StGB)

(§ 33 StGB)

(§ 35 StGB)

Besonderheit

Vollrausch

Bei Dienstvergehen im

Vollrausch

(Anhalt: Blutalkoholkon-

zentration ab drei Promille) und somit Schuldunfähigkeit

besteht die Dienstpflichtverletzung in der Verletzung der

Wohlverhaltenspflicht durch das ggf. vorsätzliche oder

fahrlässige Versetzen in den Rauschzustand und Begehung

der objektiven Dienstpflichtverletzungen in diesem Zustand

(§ 20 StGB, § 17

Abs. 2 S. 1, 2 SG)

Fehlerquelle

Zumessungsgrund der Vorgesetzteneigenschaft wird als

Dienstpflichtverletzung betrachtet

Folge:

Disziplinierung nicht schuldangemessen

Es wird nicht die richtige Vorsatz-/Fahrlässigkeitsform

ermittelt.

Folge:

Disziplinierung nicht schuldangemessen

(§ 10 Abs. 1 SG)

(§ 38 Abs. 1 WDO)

(§ 38 Abs. 1 WDO)

5. Abgrenzung einfache Disziplinarmaßnahme/erzieherische Maßnahme

Voraussetzung

Disziplinarmaß-

nahme

Dienstvergehen

(§ 23 Abs. 1 SG, § 15

Abs. 1 WDO)

Ziel Disziplinarrecht

Disziplinarmaßnahmen dienen ausschließlich der

Erziehung

des Soldaten zu pflichtgemäßen Verhalten

Entscheidung über das „ob“ und das „wie“ einer Diszipli-

narmaßnahme ist stets an diesem Ziel auszurichten

Abgrenzung zu

erzieherische Maß-

nahme

Erzieherische Maßnahmen dienen ebenfalls der Erziehung

des Soldaten bei

objektivem Fehlverhalten

, welches seine

Ursache grundsätzlich im unzureichenden Willen hat

Erzieherische Maßnahmen sollen regelmäßig einfachen

Disziplinarmaßnahmen vorausgehen

(A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 1422, 1425, A-2160/6,

Version 3.2, Nr. 1452,

Fußn. 62 i.V.m. ZInFü,

Ausbildungshilfe mit

Beispielsammlung,

Version 1 Wiki-

Service-Bw)

(§ 33 Abs. 2 WDO)