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A. Das einfache Disziplinarverfahren
I. Disziplinarrecht
Disziplinarvorgesetzter ermittelt
verzögert
Folge:
Sachverhalt lässt sich evtl. nicht mehr aufklären;
Erziehungsziel wird verfehlt; Verstoß gegen die
Beschleuni-
gungspflicht
;
Nachteil für Soldat: Während laufender Ermittlungen
grundsätzlich
keine
Beförderung und Förderung
(§ 17 Abs. 1 WDO)
(A-1340/49, Version 2,
Nr. 238, 246, A-2160/6,
Version 3.2, Nr. 3024)
6.2.3 Übertragungsmöglichkeiten
Übertragungs-
möglichkeiten
An einen (nur!)
Offizier
(auch andere Disziplinarvorgesetz-
ten oder Dienststellen):
Übertragung der gesamten oder teilweisen Ermittlungs-
handlungen
Umfang: Alle Ermittlungsmaßnahmen inkl. Vorbereitungs-
maßnahmen, wie z.B. Antrag auf Durchsuchung und
Beschlagnahme, Beauftragung eines Sachverständigen
Ausnahme: Wenn gesetzlicher Vorbehalt bei Disziplinarvor-
gesetzten, wie Durchsuchung privater Papiere, dann keine
Übertragung zulässig
An den
Kompanie-/Batteriefeldwebel
:
Übertragung (nur!)
der Vernehmung von Zeugen der Dienstgradgruppen
Mannschaften oder Unteroffiziere o.P. und (nur!)
in Fällen von geringer Bedeutung (nach Entscheidung
des Disziplinarvorgesetzten; i.d.R. Ermittlungen gegen
Offiziere nicht Fälle von geringer Bedeutung)
(§ 32 Abs. 2 WDO;
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 3088, 3095,
Abschnitt II. B.12.2
Ermittlungen)
(§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 32
Abs. 2 WDO, § 20 Abs. 3
WDO,
Abschnitt I.
A.6.2.4.1
Durchsuchung
und Beschlagnahmen)
(§ 32 Abs. 2 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 3088, 3095,
Abschnitt II. B.12.2
Ermittlungen)
6.2.4 Sofortmaßnahmen
6.2.4.1 Durchsuchung und Beschlagnahme
Durchsuchung
Voraussetzungen
1. zur Aufklärung/bei Verdacht eines Dienstvergehens
(begrenzbarer Personenkreis z.B. Stubengemeinschaft
ausreichend konkret für Verdacht)
2. außerhalb einer Wohnung (truppendienstliche Gemein-
schaftsunterkunft ist
keine
Wohnung; selbst dann
nicht
,
wenn der Soldat nicht zum Wohnen in der Gemein-
schaftsunterkunft verpflichtet ist)
(§ 20 Abs. 1, Abs. 2
WDO, A-2160/6,
Version 3.2, Nr. 3107)
(BVerwG, Beschluss
vom 10.03.2009 – 2
WDB 3.08 = NZWehrr
2009, 164 ff.,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 3110)