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A. Das einfache Disziplinarverfahren

I. Disziplinarrecht

Disziplinarvorgesetzter ermittelt

verzögert

Folge:

Sachverhalt lässt sich evtl. nicht mehr aufklären;

Erziehungsziel wird verfehlt; Verstoß gegen die

Beschleuni-

gungspflicht

;

Nachteil für Soldat: Während laufender Ermittlungen

grundsätzlich

keine

Beförderung und Förderung

(§ 17 Abs. 1 WDO)

(A-1340/49, Version 2,

Nr. 238, 246, A-2160/6,

Version 3.2, Nr. 3024)

6.2.3 Übertragungsmöglichkeiten

Übertragungs-

möglichkeiten

An einen (nur!)

Offizier

(auch andere Disziplinarvorgesetz-

ten oder Dienststellen):

Übertragung der gesamten oder teilweisen Ermittlungs-

handlungen

Umfang: Alle Ermittlungsmaßnahmen inkl. Vorbereitungs-

maßnahmen, wie z.B. Antrag auf Durchsuchung und

Beschlagnahme, Beauftragung eines Sachverständigen

Ausnahme: Wenn gesetzlicher Vorbehalt bei Disziplinarvor-

gesetzten, wie Durchsuchung privater Papiere, dann keine

Übertragung zulässig

An den

Kompanie-/Batteriefeldwebel

:

Übertragung (nur!)

der Vernehmung von Zeugen der Dienstgradgruppen

Mannschaften oder Unteroffiziere o.P. und (nur!)

in Fällen von geringer Bedeutung (nach Entscheidung

des Disziplinarvorgesetzten; i.d.R. Ermittlungen gegen

Offiziere nicht Fälle von geringer Bedeutung)

(§ 32 Abs. 2 WDO;

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 3088, 3095,

Abschnitt II. B.12.2

Ermittlungen)

(§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 32

Abs. 2 WDO, § 20 Abs. 3

WDO,

Abschnitt I.

A.6.2.4.1

Durchsuchung

und Beschlagnahmen)

(§ 32 Abs. 2 WDO,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 3088, 3095,

Abschnitt II. B.12.2

Ermittlungen)

6.2.4 Sofortmaßnahmen

6.2.4.1 Durchsuchung und Beschlagnahme

Durchsuchung

Voraussetzungen

1. zur Aufklärung/bei Verdacht eines Dienstvergehens

(begrenzbarer Personenkreis z.B. Stubengemeinschaft

ausreichend konkret für Verdacht)

2. außerhalb einer Wohnung (truppendienstliche Gemein-

schaftsunterkunft ist

keine

Wohnung; selbst dann

nicht

,

wenn der Soldat nicht zum Wohnen in der Gemein-

schaftsunterkunft verpflichtet ist)

(§ 20 Abs. 1, Abs. 2

WDO, A-2160/6,

Version 3.2, Nr. 3107)

(BVerwG, Beschluss

vom 10.03.2009 – 2

WDB 3.08 = NZWehrr

2009, 164 ff.,

A-2160/6, Version 3.2,

Nr. 3110)