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A. Das einfache Disziplinarverfahren
I. Disziplinarrecht
I. Disziplinarrecht
A. Das einfache Disziplinarverfahren
1. Verfahrensablauf
Überblick
Disziplinarverfahren folgt regelmäßigem
Ablauf
unter Be-
achtung
bestimmter Fristen
Beginn
Disziplinarverfahren: Verdacht Dienstvergehen
(§ 32 Abs. 1 WDO)
Beendigung
Disziplinarverfahren: Tilgung Disziplinarmaß-
nahme aus Disziplinarbuch, wenn vorgesehen (§ 8 WDO)
(
Abschnitt
I. E.
Anlage 1:
Ablauf eines
Disziplinarverfahrens,
Abschnitt I. E.
Anlage 2:
Checkliste
zur Ausübung der
Disziplinarbefugnis,
Abschnitt I. E.
Anlage 3:
Fristenüber-
sicht für einfache
Disziplinarmaßnahmen)
2. Die Disziplinarbefugnis
Definition Disziplinar-
befugnis
Disziplinarbefugnis
= Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu
verhängen sowie die sonst den Disziplinarvorgesetzten
obliegenden Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen
vorzunehmen; Disziplinarbefugnis ist an die
Dienststellung
gebunden; sie folgt Kommandobefugnis, eine getrennte
Übertragung ist nicht möglich
(§ 27 Abs. 1 WDO,
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 3013 ff.)
Erwerb Disziplinar-
befugnis
1. Kompaniechefs, Bataillonskommandeure, Offiziere ab
Brigade-/Regimentskommandeur aufwärts und der BMVg
durch Gesetz
2. Offiziere in vergleichbaren Dienststellungen
nach Fest-
stellung
durch den BMVg
3. Offiziere, denen der BMVg die Disziplinarbefugnis
ver-
liehen
hat
Sonderfall:
„(Not-)Disziplinarvorgesetzter“
(Örtliche Be-
fehlshaber und Führer einer besonders zusammengestell-
ten Abteilung; nach Feststellung BMVg)
(§ 27 Abs. 1, § 28
Abs. 1 WDO i.V.m.
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1001 ff., 1009)
(§ 31 WDO i.V.m.
A-2160/6, Version 3.2,
Nr. 1004, 3016
Fußn. 126)
Definition Disziplinar-
vorgesetzte
Disziplinarvorgesetzte = Offiziere
mit Disziplinarbefugnis
(§ 27 Abs. 1 WDO)
Umfang/Stufen der
Disziplinarbefugnis
Es darf verhängen:
1. Stufe
„Kompaniechef“: gegen Mannschaften und Unter-
offiziere alle einfachen Disziplinarmaßnahmen mit Aus-
nahme Disziplinararrest über
sieben
Tage; gegen Offiziere
Verweis
(§ 28 Abs. 1 Nr. 1
WDO)
2. Stufe
„Bataillonskommandeur“: gegen Mannschaften
und Unteroffiziere alle einfachen Disziplinarmaßnahmen;
gegen Offiziere alle einfachen Disziplinarmaßnahmen mit
Ausnahme Disziplinararrest
(§ 28 Abs. 1 Nr. 2
WDO)