Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  15 / 26 Next Page
Basic version Information
Show Menu
Previous Page 15 / 26 Next Page
Page Background www.WALHALLA.de

15

Anlaufstellen für individuelle und persönliche Beratung

1

Unterlassen, Begrenzen und Beenden lebenserhaltender Maßnah-

men sind mit schwerwiegenden Eingriffen in die Menschenwürde

sowie Freiheits- und Persönlichkeitsrechte verbunden. Das Gesetz

schreibt daher für sie eine Genehmigungspflicht vor und zwar auch

dann, wenn ein Bevollmächtigter handelt.

Werden diese Maßnahmen gegenüber dem einwilligungsunfähigen

Vollmachtgeber vollzogen, empfindet er sie trotz seiner früheren

Einwilligung in die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten

subjektiv häufig als sehr bedrohlich. In einer derartigen Situation

soll der Betroffene nicht allein gelassen werden. Deshalb sind Klau-

seln in den Vorsorgevollmachten, die eine Genehmigungspflicht durch

Verzicht vermeiden wollen, unwirksam. Der Staat hat die Pflicht, die

Betroffenen vor möglicherweise unzulässigen oder unverhältnis-

mäßigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo sie selbst

nicht mehr dazu in der Lage sind.

1

Anlaufstellen für individuelle und persönliche

Beratung

Bei konkreten Fragen ist es generell möglich, sich an die Mitarbeiter

der Betreuungsbehörden oder Betreuungsvereine zu wenden. Bera-

tung erhalten Betreuer aber auch bei den Betreuungsgerichten. Dar-

über hinaus kann jeder, der sich auf diese Beratungsangebote nicht

einlassen will, sich mit seinen rechtlichen Problemen an einen Rechts-

anwalt wenden. Wer für sich selbst zu den hier besprochenen medi-

zinischen Entscheidungen oder generell Vorsorge treffen will, kann

dies mit einer Betreuungsverfügung, der Festlegung von Betreuungs-

wünschen, einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung bewerk-

stelligen. Dabei kann er sich auch von einem Notar beraten lassen.

Wichtig:

Die fachliche Beratung durch Rechtsanwälte und Notare ist

kostenpflichtig!

1

BVerfG, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 2 BvR 1967/12.