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Anlaufstellen für individuelle und persönliche Beratung
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Unterlassen, Begrenzen und Beenden lebenserhaltender Maßnah-
men sind mit schwerwiegenden Eingriffen in die Menschenwürde
sowie Freiheits- und Persönlichkeitsrechte verbunden. Das Gesetz
schreibt daher für sie eine Genehmigungspflicht vor und zwar auch
dann, wenn ein Bevollmächtigter handelt.
Werden diese Maßnahmen gegenüber dem einwilligungsunfähigen
Vollmachtgeber vollzogen, empfindet er sie trotz seiner früheren
Einwilligung in die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten
subjektiv häufig als sehr bedrohlich. In einer derartigen Situation
soll der Betroffene nicht allein gelassen werden. Deshalb sind Klau-
seln in den Vorsorgevollmachten, die eine Genehmigungspflicht durch
Verzicht vermeiden wollen, unwirksam. Der Staat hat die Pflicht, die
Betroffenen vor möglicherweise unzulässigen oder unverhältnis-
mäßigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo sie selbst
nicht mehr dazu in der Lage sind.
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Anlaufstellen für individuelle und persönliche
Beratung
Bei konkreten Fragen ist es generell möglich, sich an die Mitarbeiter
der Betreuungsbehörden oder Betreuungsvereine zu wenden. Bera-
tung erhalten Betreuer aber auch bei den Betreuungsgerichten. Dar-
über hinaus kann jeder, der sich auf diese Beratungsangebote nicht
einlassen will, sich mit seinen rechtlichen Problemen an einen Rechts-
anwalt wenden. Wer für sich selbst zu den hier besprochenen medi-
zinischen Entscheidungen oder generell Vorsorge treffen will, kann
dies mit einer Betreuungsverfügung, der Festlegung von Betreuungs-
wünschen, einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung bewerk-
stelligen. Dabei kann er sich auch von einem Notar beraten lassen.
Wichtig:
Die fachliche Beratung durch Rechtsanwälte und Notare ist
kostenpflichtig!
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BVerfG, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 2 BvR 1967/12.