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www.WALHALLA.deEinführung
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Beratung und Unterstützung
Beratende
Stelle
Gegenstand der Beratung und rechtliche Grundlagen
Betreuungs-
gerichte
§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1837 Abs. 1 BGB
Das Betreuungsgericht berät die Betreuer. Es wirkt
dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. Zuständig
sind die Rechtspfleger, sofern es nicht um eine Angele-
genheit geht, die ausschließlich der Richter zu bearbei-
ten hat.
Betreuungs-
behörden
Das Leistungsspektrum der Betreuungsbehörden ist
weit gefächert und ergibt sich aus § 4 BtBG.
§ 4 BtBG
(1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine
betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine
Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen
kein Betreuer bestellt wird.
(2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreu-
ungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde der betroffenen
Person ein
Beratungsangebot
unterbreiten. Diese Bera-
tung umfasst auch die Pflicht,
andere Hilfen,
bei denen
kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln. (…)
(3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und
Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrneh-
mung von deren Aufgaben, die Betreuer insbesondere
auch bei der Erstellung des Betreuungsplans.
(Hervorhebungen durch die Verfasser)
Betreuungs-
verein
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Häufig kann auch ein Betreuungsverein beraten und un-
terstützen. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 1908f BGB.
§ 1908f BGB
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein
anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
(…)
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Informationen zu den Betreuungsvereinen in individueller Nähe erhält man bei den Be-
treuungsbehörden und über die Internetauftritte der Justiz- bzw. Sozialministerien der
Länder (z. B. für Bayern:
http://www.stmas.bayern.de/sozial/betreuung/bayern.php).