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Einführung

1

Beratung und Unterstützung

Beratende

Stelle

Gegenstand der Beratung und rechtliche Grundlagen

Betreuungs-

gerichte

§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1837 Abs. 1 BGB

Das Betreuungsgericht berät die Betreuer. Es wirkt

dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. Zuständig

sind die Rechtspfleger, sofern es nicht um eine Angele-

genheit geht, die ausschließlich der Richter zu bearbei-

ten hat.

Betreuungs-

behörden

Das Leistungsspektrum der Betreuungsbehörden ist

weit gefächert und ergibt sich aus § 4 BtBG.

§ 4 BtBG

(1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine

betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine

Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen

kein Betreuer bestellt wird.

(2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreu-

ungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde der betroffenen

Person ein

Beratungsangebot

unterbreiten. Diese Bera-

tung umfasst auch die Pflicht,

andere Hilfen,

bei denen

kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln. (…)

(3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und

Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrneh-

mung von deren Aufgaben, die Betreuer insbesondere

auch bei der Erstellung des Betreuungsplans.

(Hervorhebungen durch die Verfasser)

Betreuungs-

verein

2

Häufig kann auch ein Betreuungsverein beraten und un-

terstützen. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 1908f BGB.

§ 1908f BGB

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein

anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

(…)

2

2

Informationen zu den Betreuungsvereinen in individueller Nähe erhält man bei den Be-

treuungsbehörden und über die Internetauftritte der Justiz- bzw. Sozialministerien der

Länder (z. B. für Bayern:

http://www.stmas.bayern.de/sozial/betreuung/bayern.php

).