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Wichtige Begriffe von A–Z
Begriff
Definition
Geistige
Behinderung
Geistige Behinderungen sind angeborene oder
frühzeitig erworbene Intelligenzdefekte verschie-
dener Schweregrade.
Natürlicher
Wille
Bringt der Betroffene – egal wie – zum Ausdruck,
dass er eine Maßnahme ablehnt oder ihr zustimmt,
genügt dies als natürlicher Wille. Demnach reicht
ein „Nein“ ebenso aus wie eine Abwehrhandlung.
Mindestfähigkeiten zur Willensbildung oder
-umsetzung wie bei der Einwilligungs- oder
Geschäftsfähigkeit sind nicht erforderlich.
Patienten-
verfügungs-
gesetz
Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungs-
rechts, das am 01.09.2009 in Kraft getreten ist
(BGBl. I S. 2286)
Psychische
Krankheit
Es gibt keine gesetzliche Definition. Der BGH defi-
niert sie als „Störung der normalen Beschaffenheit
oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die
geheilt, das heißt beseitigt oder gelindert werden
kann“.
S3-Leitlinie
Leitlinien sind auf wissenschaftlicher Basis entwi-
ckelte Entscheidungshilfen für Ärzte und Patien-
ten. Die Bezeichnung S3-Leitlinie als höchste wis-
senschaftliche Stufe darf nur nach Durchführung
umfangreicher Studien und Prüfungen verliehen
werden.
Seelische
Behinderung
Als seelische Behinderungen sind bleibende psy-
chische Beeinträchtigungen anzusehen, die Folge
psychischer Krankheiten sein können.
Verfahrens-
pfleger
Hat die Aufgabe, die Interessen des Betroffenen
im Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren
wahrzunehmen; er wird unter bestimmten gesetz-
lichen Voraussetzungen vom Betreuungsgericht
bestellt (§§ 276, 317 FamFG).
Vorsorgevoll-
macht
Die Erteilung einer Vollmacht bewirkt, dass eine
Willenserklärung, die jemand im Namen des Ver-
tretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den
Vertretenen wirkt. Zur Vorsorgevollmacht wird
eine Vollmacht, wenn man sie mit der internen
Absprache für den Fall erteilt, dass man selbst
nicht mehr entscheiden kann.