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Wichtige Begriffe von A–Z

Begriff

Definition

Geistige

Behinderung

Geistige Behinderungen sind angeborene oder

frühzeitig erworbene Intelligenzdefekte verschie-

dener Schweregrade.

Natürlicher

Wille

Bringt der Betroffene – egal wie – zum Ausdruck,

dass er eine Maßnahme ablehnt oder ihr zustimmt,

genügt dies als natürlicher Wille. Demnach reicht

ein „Nein“ ebenso aus wie eine Abwehrhandlung.

Mindestfähigkeiten zur Willensbildung oder

-umsetzung wie bei der Einwilligungs- oder

Geschäftsfähigkeit sind nicht erforderlich.

Patienten-

verfügungs-

gesetz

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungs-

rechts, das am 01.09.2009 in Kraft getreten ist

(BGBl. I S. 2286)

Psychische

Krankheit

Es gibt keine gesetzliche Definition. Der BGH defi-

niert sie als „Störung der normalen Beschaffenheit

oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die

geheilt, das heißt beseitigt oder gelindert werden

kann“.

S3-Leitlinie

Leitlinien sind auf wissenschaftlicher Basis entwi-

ckelte Entscheidungshilfen für Ärzte und Patien-

ten. Die Bezeichnung S3-Leitlinie als höchste wis-

senschaftliche Stufe darf nur nach Durchführung

umfangreicher Studien und Prüfungen verliehen

werden.

Seelische

Behinderung

Als seelische Behinderungen sind bleibende psy-

chische Beeinträchtigungen anzusehen, die Folge

psychischer Krankheiten sein können.

Verfahrens-

pfleger

Hat die Aufgabe, die Interessen des Betroffenen

im Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren

wahrzunehmen; er wird unter bestimmten gesetz-

lichen Voraussetzungen vom Betreuungsgericht

bestellt (§§ 276, 317 FamFG).

Vorsorgevoll-

macht

Die Erteilung einer Vollmacht bewirkt, dass eine

Willenserklärung, die jemand im Namen des Ver-

tretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den

Vertretenen wirkt. Zur Vorsorgevollmacht wird

eine Vollmacht, wenn man sie mit der internen

Absprache für den Fall erteilt, dass man selbst

nicht mehr entscheiden kann.