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Betreuer und Bevollmächtigte
Adressat und Entscheidungsträger sind in der Regel Betreuer oder
Bevollmächtigte. Lediglich bei der Sterbehilfe zum Suizid geht es in
erster Linie um selbstbestimmte Entscheidungen der Betroffenen
und deren Umsetzung.
Weitgehende Gleichstellung von Bevollmächtigten und Betreuern
Der Gesetzgeber hat aufgrund der steigenden Betreuungszahlen
versucht, die Möglichkeiten der Betreuer auch den Vorsorgebevoll-
mächtigten einzuräumen. Die Chancen mit einer Vorsorgevollmacht
Betreuungen überflüssig zu machen, wurden dadurch entscheidend
verbessert. Sowohl bei den Genehmigungen schwerwiegender ärzt-
licher Maßnahmen einschließlich lebenserhaltender Maßnahmen,
wie auch bei den Unterbringungen, unterbringungsähnlichen Maß-
nahmen und den ärztlichen Zwangsmaßnahmen wurde bestimmt,
dass die Bevollmächtigten wie Betreuer behandelt werden und als
Entscheidungsträger in Betracht kommen.
Genehmigungserfordernisse für schwere Eingriffe gelten auch
für Vorsorgebevollmächtigte
Allerdings hat der Gesetzgeber die schwerwiegenden Folgen be-
dacht und angeordnet, dass die Vollmachten schriftlich zu erteilen
sind und die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfassen müssen
(§§ 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 BGB). Die Umsetzung einer wirksamen
Patientenverfügung sowie die Entscheidung über Behandlungswün-
sche und den mutmaßlichen Willen außerhalb des Anwendungsbe-
reichs des § 1904 Abs. 5 BGB gelten auch für Bevollmächtigte ent-
sprechend, und zwar ohne Schriftform und Bestimmtheitsgebot
(§ 1901a Abs. 5 BGB).
Aus Gründen der Einfachheit ist im Folgenden nur die Rede von Be-
treuern, obwohl auch Bevollmächtigte als Akteure auftreten können.
Kein Verzicht auf betreuungsgerichtliche Genehmigung in der
Vorsorgevollmacht
Unterbringungen, unterbringungsähnliche Maßnahmen, ärztliche
Zwangsmaßnahmen, lebensgefährliche ärztliche Maßnahmen bzw.
solche mit längerdauernden und schwerwiegenden Folgen und das