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Betreuer und Bevollmächtigte

Adressat und Entscheidungsträger sind in der Regel Betreuer oder

Bevollmächtigte. Lediglich bei der Sterbehilfe zum Suizid geht es in

erster Linie um selbstbestimmte Entscheidungen der Betroffenen

und deren Umsetzung.

Weitgehende Gleichstellung von Bevollmächtigten und Betreuern

Der Gesetzgeber hat aufgrund der steigenden Betreuungszahlen

versucht, die Möglichkeiten der Betreuer auch den Vorsorgebevoll-

mächtigten einzuräumen. Die Chancen mit einer Vorsorgevollmacht

Betreuungen überflüssig zu machen, wurden dadurch entscheidend

verbessert. Sowohl bei den Genehmigungen schwerwiegender ärzt-

licher Maßnahmen einschließlich lebenserhaltender Maßnahmen,

wie auch bei den Unterbringungen, unterbringungsähnlichen Maß-

nahmen und den ärztlichen Zwangsmaßnahmen wurde bestimmt,

dass die Bevollmächtigten wie Betreuer behandelt werden und als

Entscheidungsträger in Betracht kommen.

Genehmigungserfordernisse für schwere Eingriffe gelten auch

für Vorsorgebevollmächtigte

Allerdings hat der Gesetzgeber die schwerwiegenden Folgen be-

dacht und angeordnet, dass die Vollmachten schriftlich zu erteilen

sind und die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfassen müssen

(§§ 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 BGB). Die Umsetzung einer wirksamen

Patientenverfügung sowie die Entscheidung über Behandlungswün-

sche und den mutmaßlichen Willen außerhalb des Anwendungsbe-

reichs des § 1904 Abs. 5 BGB gelten auch für Bevollmächtigte ent-

sprechend, und zwar ohne Schriftform und Bestimmtheitsgebot

(§ 1901a Abs. 5 BGB).

Aus Gründen der Einfachheit ist im Folgenden nur die Rede von Be-

treuern, obwohl auch Bevollmächtigte als Akteure auftreten können.

Kein Verzicht auf betreuungsgerichtliche Genehmigung in der

Vorsorgevollmacht

Unterbringungen, unterbringungsähnliche Maßnahmen, ärztliche

Zwangsmaßnahmen, lebensgefährliche ärztliche Maßnahmen bzw.

solche mit längerdauernden und schwerwiegenden Folgen und das