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Wichtige Begriffe von A–Z

Begriff

Definition

Betreuungs-

gericht

Eine besondere Abteilung des Amtsgerichts, die

vor allem für Betreuungssachen und Unterbrin-

gungssachen zuständig ist (§ 23c GVG). Eine wei-

tere Abteilung beim Amtsgericht ist beispielsweise

das Familiengericht (§ 23b GVG).

Beteiligung

Das Familienverfahrensgesetz (FamFG) regelt sehr

genau, welchen Personen eine mit Rechten und

Pflichten ausgestattete Stellung im Verfahren

zukommt und zwar in den §§ 7, 8 FamFG für alle

Verfahren, § 274 FamFG für Betreuungsverfahren

und § 315 FamFG für Unterbringungsverfahren.

Betreuungs-

behörde,

Betreuungsstelle

In den Vorschriften des Familienverfahrensgeset-

zes zum Betreuungs- und Unterbringungsverfah-

ren findet sich mehrfach die Bezeichnung „zu-

ständige Behörde“ (z. B. § 274 Abs. 3 FamFG).

Das Betreuungsbehördengesetz wiederum regelt

die Zuständigkeit der Behörden für diese Be-

treuungs- und Unterbringungsangelegenheiten.

In den Ausführungsgesetzen der Länder (z. B. dem

Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Betreuungs-

gesetzes – AGBtG), wird sie den Landkreisen und

kreisfreien Städten zugewiesen. Die mit den Auf-

gaben konkret betraute Behörde wird gemäß Art.

2 Abs. 2 AGBtG als Betreuungsstelle bezeichnet.

Betreuungs-

verein

Ein rechtsfähiger Verein, der offiziell als Betreu-

ungsverein nach Maßgabe des § 1908f BGB aner-

kannt wurde.

Compliance

Fähigkeit des Patienten, ärztliche Maßnahmen zu

akzeptieren und unterstützend zu begleiten.

Einwilligungs-

fähigkeit

Fähigkeit, selbstverantwortlich über tatsächliche

Eingriffe in eigene Rechte zu entscheiden (körper-

liche Unversehrtheit, Persönlichkeitsrecht, infor-

mationelles Selbstbestimmungsrecht u. a.). Einwil-

ligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung, Tragweite

und Folgen einer Maßnahme erkennen kann (kog-

nitives Element) und fähig ist, seinen Willen frei zu

bestimmen (voluntatives Element).