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Begriff
Definition
Betreuungs-
gericht
Eine besondere Abteilung des Amtsgerichts, die
vor allem für Betreuungssachen und Unterbrin-
gungssachen zuständig ist (§ 23c GVG). Eine wei-
tere Abteilung beim Amtsgericht ist beispielsweise
das Familiengericht (§ 23b GVG).
Beteiligung
Das Familienverfahrensgesetz (FamFG) regelt sehr
genau, welchen Personen eine mit Rechten und
Pflichten ausgestattete Stellung im Verfahren
zukommt und zwar in den §§ 7, 8 FamFG für alle
Verfahren, § 274 FamFG für Betreuungsverfahren
und § 315 FamFG für Unterbringungsverfahren.
Betreuungs-
behörde,
Betreuungsstelle
In den Vorschriften des Familienverfahrensgeset-
zes zum Betreuungs- und Unterbringungsverfah-
ren findet sich mehrfach die Bezeichnung „zu-
ständige Behörde“ (z. B. § 274 Abs. 3 FamFG).
Das Betreuungsbehördengesetz wiederum regelt
die Zuständigkeit der Behörden für diese Be-
treuungs- und Unterbringungsangelegenheiten.
In den Ausführungsgesetzen der Länder (z. B. dem
Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Betreuungs-
gesetzes – AGBtG), wird sie den Landkreisen und
kreisfreien Städten zugewiesen. Die mit den Auf-
gaben konkret betraute Behörde wird gemäß Art.
2 Abs. 2 AGBtG als Betreuungsstelle bezeichnet.
Betreuungs-
verein
Ein rechtsfähiger Verein, der offiziell als Betreu-
ungsverein nach Maßgabe des § 1908f BGB aner-
kannt wurde.
Compliance
Fähigkeit des Patienten, ärztliche Maßnahmen zu
akzeptieren und unterstützend zu begleiten.
Einwilligungs-
fähigkeit
Fähigkeit, selbstverantwortlich über tatsächliche
Eingriffe in eigene Rechte zu entscheiden (körper-
liche Unversehrtheit, Persönlichkeitsrecht, infor-
mationelles Selbstbestimmungsrecht u. a.). Einwil-
ligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung, Tragweite
und Folgen einer Maßnahme erkennen kann (kog-
nitives Element) und fähig ist, seinen Willen frei zu
bestimmen (voluntatives Element).