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www.WALHALLA.dePTBS – Bedeutung heute
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Wichtig:
Die Sicherung des Sozialstaatspostulats ist durch die Sozial-
versicherung, Sozialversorgung und die Sozialhilfe gewährleistet.
Das Kernstück bilden hierfür die zwölf Bücher des Sozialgesetzbuchs.
Anspruch auf soziale Entschädigung
Soziale Entschädigung in Deutschland beinhaltet, dass Personen, die
einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Ge-
meinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, Anspruch auf Ver-
sorgung im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts haben. Die-
ses Leistungssystem hat seinen Ursprung in der Kriegsopferversor-
gung, das die Versorgung derjenigen regelt, die durch Kriegseinwir-
kungen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben oder deren
Angehörige verstorben oder verschollen sind.
Die Leistungen der sozialen Entschädigung richten sich nach dem
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-
gungsgesetz – BVG), das ursprünglich für die Kriegsbeschädigten
und Kriegshinterbliebenen des Zweiten Weltkrieges geschaffen
wurde. Die Versorgung orientiert sich an Umfang und Schwere der
Schädigungsfolgen sowie dem jeweiligen Bedarf, der sich ggf. auch
aus mehreren Einzelleistungen zusammensetzt.
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In diesem Kontext ist die Verantwortung des Staates oder staatlicher
Institutionen zu sehen, die Menschen mit hoheitlichen Aufgaben be-
trauen, in deren Folge Schädigungen an Leib und Leben eintreten
können. Hierunter sind auch die Einsätze zu subsumieren, bei denen
z. B. Pflege- und Rettungsdienste, Polizei und Bundeswehr in Aus-
übung staatlicher Aufgaben mit traumatischen Ereignissen konfron-
tiert werden, die eine psychische Erkrankung bei den Betroffenen
nach sich ziehen.
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Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Soziale Entschädigung, 2010: „In Ne-
bengesetzen haben auch Gewaltopfer (Verbrechensopferentschädigung, OEG), Wehr-
dienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Opfer staatlichen Unrechts in der DDR (SED-
Unrechtsentschädigungsgesetz) und Impfgeschädigte (Impfgeschädigtenversorgung,
ImpfG) sowie deren Hinterbliebene Ansprüche auf Entschädigung. Zur Versorgung ge-
hören u. a. Sach- und Geldleistungen (Renten oder Heil- und Krankenhausbehandlun-
gen, Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation). Rentenleistungen an Geschä-
digte und Hinterbliebene, die zum Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendun-
gen dienen oder ggf. vorrangig ideellen Charakter haben, werden ohne Berücksichti-
gung des eigenen Einkommens gezahlt. Die Höhe anderer Leistungen, sofern diese
nicht ausschließlich mit der Schädigung im Zusammenhang stehen, hängen hingegen
vom Einkommen des Berechtigten ab.“