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PTBS – Bedeutung heute

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Wichtig:

Die Sicherung des Sozialstaatspostulats ist durch die Sozial-

versicherung, Sozialversorgung und die Sozialhilfe gewährleistet.

Das Kernstück bilden hierfür die zwölf Bücher des Sozialgesetzbuchs.

Anspruch auf soziale Entschädigung

Soziale Entschädigung in Deutschland beinhaltet, dass Personen, die

einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Ge-

meinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, Anspruch auf Ver-

sorgung im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts haben. Die-

ses Leistungssystem hat seinen Ursprung in der Kriegsopferversor-

gung, das die Versorgung derjenigen regelt, die durch Kriegseinwir-

kungen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben oder deren

Angehörige verstorben oder verschollen sind.

Die Leistungen der sozialen Entschädigung richten sich nach dem

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-

gungsgesetz – BVG), das ursprünglich für die Kriegsbeschädigten

und Kriegshinterbliebenen des Zweiten Weltkrieges geschaffen

wurde. Die Versorgung orientiert sich an Umfang und Schwere der

Schädigungsfolgen sowie dem jeweiligen Bedarf, der sich ggf. auch

aus mehreren Einzelleistungen zusammensetzt.

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In diesem Kontext ist die Verantwortung des Staates oder staatlicher

Institutionen zu sehen, die Menschen mit hoheitlichen Aufgaben be-

trauen, in deren Folge Schädigungen an Leib und Leben eintreten

können. Hierunter sind auch die Einsätze zu subsumieren, bei denen

z. B. Pflege- und Rettungsdienste, Polizei und Bundeswehr in Aus-

übung staatlicher Aufgaben mit traumatischen Ereignissen konfron-

tiert werden, die eine psychische Erkrankung bei den Betroffenen

nach sich ziehen.

9

Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Soziale Entschädigung, 2010: „In Ne-

bengesetzen haben auch Gewaltopfer (Verbrechensopferentschädigung, OEG), Wehr-

dienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Opfer staatlichen Unrechts in der DDR (SED-

Unrechtsentschädigungsgesetz) und Impfgeschädigte (Impfgeschädigtenversorgung,

ImpfG) sowie deren Hinterbliebene Ansprüche auf Entschädigung. Zur Versorgung ge-

hören u. a. Sach- und Geldleistungen (Renten oder Heil- und Krankenhausbehandlun-

gen, Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation). Rentenleistungen an Geschä-

digte und Hinterbliebene, die zum Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendun-

gen dienen oder ggf. vorrangig ideellen Charakter haben, werden ohne Berücksichti-

gung des eigenen Einkommens gezahlt. Die Höhe anderer Leistungen, sofern diese

nicht ausschließlich mit der Schädigung im Zusammenhang stehen, hängen hingegen

vom Einkommen des Berechtigten ab.“