16
www.WALHALLA.dePTBS – Bedeutung heute
2
Fürsorgepflicht des Staates
Das deutsche Sozialsystem ist darauf ausgelegt, den Lebensunterhalt
durch eigene Arbeit zu bestreiten. Darüber hinaus hat es das Ziel,
den Bürgern ein menschenwürdiges Dasein zu sichern und sie vor
allem dort zu unterstützen, wo sie dies durch eigene Arbeit nicht
selbst gewährleisten können. Diese soziale Absicherung genießt
jeder Bürger ohne Berücksichtigung der Ursache für seine Hilfsbe-
dürftigkeit.
Parallel gesteht das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
jedem Bürger das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu. Das Han-
deln im staatlichen Auftrag, zum Beispiel als Angehörige von Pflege-
und Rettungsdiensten, aber auch der Polizei und Bundeswehr, kann
Personen mit traumatischen Situationen konfrontieren, die bei die-
sen zeitlich begrenzte oder dauerhafte psychische Schädigungen
hervorrufen können. Setzt der Staat Menschen bewusst in Situatio-
nen ein, bei denen es zu Schäden an Leib und Leben kommen kann,
ist er auch verpflichtet, für die Folgen einzustehen.
Nicht alle Menschen sind in der Lage, die Risiken gegen existenzbe-
drohende Einschnitte in das Leben, z. B. Arbeits- oder Erwerbslosig-
keit, aber auch Pflegebedürftigkeit, selbst abzusichern und entspre-
chende Rücklagen zu bilden. Deshalb ist die Absicherung dieser exis-
tenzbedrohenden Risiken eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Die Basis für die staatlichen Regelungen bildet das Grundgesetz (GG)
in folgenden Artikeln:
Art. 1 Abs. 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Art. 2 Abs. 2: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit.“
5
Art. 20 Abs. 1: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokra-
tischer und sozialer Bundesstaat.“
Auf dieser Grundlage sind die sozialen Rechte der Bundesbürger im
Sozialgesetzbuch festgehalten. Ziel der Sozialgesetzgebung in
Deutschland ist es, allen Bürgern ein menschenwürdiges Dasein zu
sichern. Somit hat sich die Soziale Marktwirtschaft, als Wirtschafts-
ordnung in Deutschland, am Wohle des Menschen zu orientieren. In
5
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, Artikel 2 Abs. 2
Satz 3 lautet: „In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“