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Rechtliche Grundlagen

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Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach

Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des

Weisungsgebers. Das entscheidende Merkmal für das Vorliegen

einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechtes ist die

Nichtselbstständigkeit.

Nichtselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person bei ihrer Tätigkeit

für einen fremden Betrieb in diesen organisatorisch eingegliedert

ist und den Weisungen eines Dritten unterliegt, wobei beides nicht

kumulativ gegeben sein muss.

Eine Eingliederung in den Betrieb liegt vor, wenn sich der Beschäf-

tigte in eine vorgegebene übergeordnete Struktur einfügen muss,

die er selbst nicht festlegen kann. Eine weisungsgebundene Tätig-

keit ist anzunehmen, wenn der Mitarbeiter Vorgaben zur Arbeits-

ausführung in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht befolgen

muss. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der „Auftraggeber“

arbeitsbegleitende Verhaltensregeln und fachliche Weisungen ertei-

len kann. Bei Diensten höherer Art, wo die Weisungsgebundenheit

in fachlicher Hinsicht oft naturgemäß oder aufgrund Gesetzes (z. B.

Arzt, Rechtsanwalt) eingeschränkt ist, genügt es jedoch, wenn sich

die Weisungsgebundenheit auf die funktionale Eingliederung in

den Arbeitsprozess im fremden Betrieb beschränkt.

Selbstständig tätig ist nach der Rechtsprechung des BSG, wer

über die eigene Arbeitskraft bzw. über Arbeitsort und Arbeits-

zeit frei verfügen kann und außerdem das Unternehmerrisiko für

den Einsatz seiner Arbeitskraft trägt (BSG, Urt. v. 11. März 2009 –

B 12 KR 21/07 R).

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht sind stets die konkreten

Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Letztlich ist das Gesamtbild

des Vertragsverhältnisses und wie dieses gelebt wird, entscheidend.

Dabei haben die tatsächlichen Umstände ein höheres Gewicht als

die Regelungen auf dem Papier, jedenfalls dann, wenn diese nicht

übereinstimmen. Denn Erstere geben Auskunft darüber, wie die

Vertragsparteien ihre Regelung selbst verstehen. Außerdem wäre

es ja auch möglich, dass die Parteien eine vertragliche Abrede

nachträglich geändert haben, was in der abweichenden Praxis der

Vertragsdurchführung zum Ausdruck kommen kann. Stimmen ver-

tragliche Regelung und tatsächliche Durchführung also nicht mit-

einander überein, so werden sich Behörden und Gerichte im Zweifel

an Letzterer orientieren.