Rechtliche Grundlagen
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Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach
Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers. Das entscheidende Merkmal für das Vorliegen
einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechtes ist die
Nichtselbstständigkeit.
Nichtselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person bei ihrer Tätigkeit
für einen fremden Betrieb in diesen organisatorisch eingegliedert
ist und den Weisungen eines Dritten unterliegt, wobei beides nicht
kumulativ gegeben sein muss.
Eine Eingliederung in den Betrieb liegt vor, wenn sich der Beschäf-
tigte in eine vorgegebene übergeordnete Struktur einfügen muss,
die er selbst nicht festlegen kann. Eine weisungsgebundene Tätig-
keit ist anzunehmen, wenn der Mitarbeiter Vorgaben zur Arbeits-
ausführung in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht befolgen
muss. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der „Auftraggeber“
arbeitsbegleitende Verhaltensregeln und fachliche Weisungen ertei-
len kann. Bei Diensten höherer Art, wo die Weisungsgebundenheit
in fachlicher Hinsicht oft naturgemäß oder aufgrund Gesetzes (z. B.
Arzt, Rechtsanwalt) eingeschränkt ist, genügt es jedoch, wenn sich
die Weisungsgebundenheit auf die funktionale Eingliederung in
den Arbeitsprozess im fremden Betrieb beschränkt.
Selbstständig tätig ist nach der Rechtsprechung des BSG, wer
über die eigene Arbeitskraft bzw. über Arbeitsort und Arbeits-
zeit frei verfügen kann und außerdem das Unternehmerrisiko für
den Einsatz seiner Arbeitskraft trägt (BSG, Urt. v. 11. März 2009 –
B 12 KR 21/07 R).
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht sind stets die konkreten
Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Letztlich ist das Gesamtbild
des Vertragsverhältnisses und wie dieses gelebt wird, entscheidend.
Dabei haben die tatsächlichen Umstände ein höheres Gewicht als
die Regelungen auf dem Papier, jedenfalls dann, wenn diese nicht
übereinstimmen. Denn Erstere geben Auskunft darüber, wie die
Vertragsparteien ihre Regelung selbst verstehen. Außerdem wäre
es ja auch möglich, dass die Parteien eine vertragliche Abrede
nachträglich geändert haben, was in der abweichenden Praxis der
Vertragsdurchführung zum Ausdruck kommen kann. Stimmen ver-
tragliche Regelung und tatsächliche Durchführung also nicht mit-
einander überein, so werden sich Behörden und Gerichte im Zweifel
an Letzterer orientieren.




