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Abgrenzung Arbeitnehmer – freier Mitarbeiter

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Abgrenzung Arbeitnehmer – freier Mitarbeiter

Abgrenzung im Arbeitsrecht

Für die Anwendung der arbeitsrechtlichen Regelungen ist der zen-

trale Anknüpfungspunkt der Begriff des Arbeitnehmers. Für die Ab-

grenzung, ob ein Dienstvertrag eines Selbstständigen, also z. B. ein

Freier-Mitarbeiter-Vertrag, oder ein Arbeitsvertrag vorliegt, kommt

es nicht darauf an, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichnen,

sondern darauf, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem objektiven

Vertragsinhalt einzuordnen ist. Dieser tatsächliche Geschäftsinhalt

ist den getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durch-

führung des Vertrages zu entnehmen.

Falls der Vertrag abweichend von den ausdrücklich getroffenen Ver-

einbarungen durchgeführt wird, ist die tatsächliche Durchführung

maßgeblich (§ 611a Abs. 1 S. 4 BGB; BAG, Urt. v. 13. Januar 1983 –

5 AZR 149/82, AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 42; BAG, Urt. v. 24. Juni

1992 – 5 AZR 384/91, EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 46).

Nach allgemeiner Meinung ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines

privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines Anderen

verpflichtet ist.

Persönliche Abhängigkeit

Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen einem Arbeitneh-

mer und einem Selbstständigen, also auch einem freien Mitarbeiter,

ist, ob derjenige, der den Dienst erbringt, von seinem Vertrags-

partner persönlich abhängig ist. Der Grad der persönlichen Ab-

hängigkeit hängt dabei imWesentlichen von der Eigenart der jewei-

ligen Tätigkeit ab. Abstrakte für alle Vertragsbeziehungen geltende

Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Für die Entscheidung, welches

Rechtsverhältnis vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls

an. Dies wird gemäß § 611a Abs. 1 S. 3 BGB danach bestimmt, ob der

Dienstverpflichtete im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten

und über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wer dies nicht kann, ist

als Arbeitnehmer anzusehen. Eine fachliche Weisungsgebundenheit

tritt häufig hinzu, ist aber bei Diensten höherer Art nicht immer

typisch (BAG, Urt. v. 13. Januar 1983 – 5 AZR 149/82, AP § 611 BGB

Abhängigkeit Nr. 42).