Abgrenzung Arbeitnehmer – freier Mitarbeiter
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Abgrenzung Arbeitnehmer – freier Mitarbeiter
Abgrenzung im Arbeitsrecht
Für die Anwendung der arbeitsrechtlichen Regelungen ist der zen-
trale Anknüpfungspunkt der Begriff des Arbeitnehmers. Für die Ab-
grenzung, ob ein Dienstvertrag eines Selbstständigen, also z. B. ein
Freier-Mitarbeiter-Vertrag, oder ein Arbeitsvertrag vorliegt, kommt
es nicht darauf an, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichnen,
sondern darauf, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem objektiven
Vertragsinhalt einzuordnen ist. Dieser tatsächliche Geschäftsinhalt
ist den getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durch-
führung des Vertrages zu entnehmen.
Falls der Vertrag abweichend von den ausdrücklich getroffenen Ver-
einbarungen durchgeführt wird, ist die tatsächliche Durchführung
maßgeblich (§ 611a Abs. 1 S. 4 BGB; BAG, Urt. v. 13. Januar 1983 –
5 AZR 149/82, AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 42; BAG, Urt. v. 24. Juni
1992 – 5 AZR 384/91, EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 46).
Nach allgemeiner Meinung ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines Anderen
verpflichtet ist.
Persönliche Abhängigkeit
Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen einem Arbeitneh-
mer und einem Selbstständigen, also auch einem freien Mitarbeiter,
ist, ob derjenige, der den Dienst erbringt, von seinem Vertrags-
partner persönlich abhängig ist. Der Grad der persönlichen Ab-
hängigkeit hängt dabei imWesentlichen von der Eigenart der jewei-
ligen Tätigkeit ab. Abstrakte für alle Vertragsbeziehungen geltende
Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Für die Entscheidung, welches
Rechtsverhältnis vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls
an. Dies wird gemäß § 611a Abs. 1 S. 3 BGB danach bestimmt, ob der
Dienstverpflichtete im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten
und über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wer dies nicht kann, ist
als Arbeitnehmer anzusehen. Eine fachliche Weisungsgebundenheit
tritt häufig hinzu, ist aber bei Diensten höherer Art nicht immer
typisch (BAG, Urt. v. 13. Januar 1983 – 5 AZR 149/82, AP § 611 BGB
Abhängigkeit Nr. 42).




