Rechtliche Grundlagen
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Eingliederung in fremde Unternehmensorganisation
Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von sei-
nem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die
Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbeson-
dere daran, dass der Beschäftigte einem umfassenden Weisungs-
recht seines Vertragspartners bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit,
Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt (BAG, Urt. v. 30. November
1994 – 5 AZR 704/93, AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 74; BAG, Urt. v.
6. Mai 1998, AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 102). Bei der Weisungs-
gebundenheit ist zwischen Weisungen hinsichtlich des Arbeitsortes,
der Arbeitszeit und der Art der Arbeitsleistung zu unterscheiden.
Wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienstzeit an einem
bestimmten Ort zu erbringen hat, den er nicht selbst bestimmen
kann, so liegt in der Regel ein Arbeitsverhältnis vor (BAG, Urt. v.
13. Januar 1983 – 5 AZR 149/82, AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 42).
Grundsätzlich spricht es für eine abhängige Beschäftigung, wenn
der Dienstverpflichtete keine Möglichkeit hat, aufgrund eigener
Entscheidung Termine wahrzunehmen (BAG, Urt. v. 6. Mai 1998 –
5 AZR 247/97, AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 102). Andererseits ist
bei freien Mitarbeitern wie auch bei allen anderen Selbstständigen,
die im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen tätig sind, zu berück-
sichtigen, dass diese verpflichtet sind, Termine einzuhalten und an
Besprechungen und sonstigen betrieblichen Veranstaltungen teil-
zunehmen, und dadurch auch bei diesen die Möglichkeit, über ihre
Arbeitszeit frei zu verfügen, eingeschränkt ist. Andererseits wird
durch die Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Arbeitszeitrahmen
und Gleitzeitregelungen die zeitliche Weisungsgebundenheit der
Arbeitnehmer immer mehr aufgehoben.
Auch fachliche Weisungen alleine führen nicht zu einer Einordnung
einer Person als Arbeitnehmer. Viele hoch qualifizierte Arbeitneh-
mer sind in ihrer fachlichen Tätigkeit weitgehend weisungsfrei.
Andererseits kann es auch bei Selbstständigen vorkommen, dass
hinsichtlich der Durchführung der Tätigkeit Weisungen erteilt wer-
den. Nach der Rechtsprechung des BAG stellt jedoch die Erteilung
von fachlichen Weisungen einen gewichtigen Anhaltspunkt für die
Annahme eines Arbeitsverhältnisses dar (BAG, Urt. v. 9. März 1977
– 5 AZR 110/76, AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 21).




