Table of Contents Table of Contents
Previous Page  17 / 23 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 17 / 23 Next Page
Page Background

Abgrenzung Arbeitnehmer – freier Mitarbeiter

17

www.WALHALLA.de

2

Unternehmerisches Risiko

Ein weiteres Kriterium für die Abgrenzung zwischen selbstständiger

Arbeit und Arbeit als Arbeitnehmer ist das Unternehmerrisiko. Hier-

bei ist darauf abzustellen, ob der Dienstverpflichtete die Chancen

und Risiken, die sich aus der selbstständigen Teilnahme am Markt

ergeben, trägt. Ein solches Risiko fehlt bei einem abhängig Be-

schäftigten, der unabhängig von dem Erfolg eine Vergütung erhält.

Statusfeststellung im Arbeitsrecht

Zur Klärung des rechtlichen Status als Arbeitnehmer im Verhält-

nis zum Arbeitgeber kommt eine Klage vor dem Arbeitsgericht

auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft in Betracht. Für die

Zulässigkeit der Klage ist es erforderlich, dass der Kläger ein Fest-

stellungsinteresse hat. Dieses ist nur dann gegeben, wenn sich aus

der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft Folgen für die Ge-

genwart oder die Zukunft ergeben, nicht aber dann, wenn sich aus

dem Arbeitnehmerstatus nur für die Vergangenheit möglicherweise

Ansprüche ergeben könnten (BAG, Urt. v. 3. März 1999 – 5 AZR

275/98, NZA 1999, 669).

Daneben kann die Arbeitnehmereigenschaft auch inzident in einer

sogenannten Leistungsklage festgestellt werden, z. B. wenn der

„freie Mitarbeiter“ auf Leistungen klagt, die nach dem Gesetz nur

Arbeitnehmern zustehen können, wie z. B. Entgeltfortzahlung im

Krankheitsfall, Urlaubsentgelt etc. Soweit sich der jeweils geltend

gemachte Anspruch nur aus dem Arbeitsverhältnis ergeben kann,

genügt zur Begründung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes

alleine die Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft durch den

Kläger. Soweit sich der jeweilige Anspruch sowohl aus einem Ar-

beitsverhältnis als auch aufgrund anderer zivilrechtlicher Anspruchs-

grundlagen ergeben könnte, muss für die Zulässigkeit der Klage

dargelegt werden, woraus sich die Arbeitnehmereigenschaft er-

geben soll.

Übersicht

In der folgenden Tabelle sind die einzelnen Sachverhaltsmerkmale

aufgeführt, jeweils mit einem Hinweis, ob diese für ein freies Mit-

arbeiterverhältnis oder für ein Arbeitsverhältnis sprechen: