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Abgrenzung Arbeitnehmer – freier Mitarbeiter

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Tatbestandsmerkmal

Freier Mit-

arbeiter

Arbeit-

nehmer

Gleiche Tätigkeit wird beim Auftraggeber

durch Arbeitnehmer ausgeübt

X

Abgrenzung im Sozialversicherungsrecht

Grundsätzlich ist von einem Gleichlauf der Einordnung im Arbeits-

recht und Sozialversicherungsrecht auszugehen. Liegt ein Arbeits-

verhältnis vor, so ist in der Regel auch Sozialversicherungspflicht

gegeben. Allerdings knüpfen die einzelnen Versicherungszweige

(Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung)

zusätzlich auch an jeweils eigene Merkmale an, aus denen sich eine

Versicherungspflicht oder die Möglichkeit einer freiwilligen Ver-

sicherung ergeben können – bzw. umgekehrt eine Versicherungs-

freiheit oder die Möglichkeit einer Befreiung.

Abgrenzung selbstständiger von abhängiger Tätigkeit

Anders als bei der arbeitsrechtlichen Beurteilung (Begriff des Ar-

beitnehmers) stellt das Sozialversicherungsrecht auf die „Beschäf-

tigung“ ab. Die Beschäftigung ist somit der Anknüpfungspunkt für

die Sozialversicherung.

Die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen

Tätigkeit ist im Arbeits- und im Sozialversicherungsrecht also nicht

völlig deckungsgleich. Es kann durchaus sein, dass im arbeitsrecht-

lichen Sinne eine andere Entscheidung bei der Einordnung eines

Vertragsverhältnisses zu treffen ist als in sozialversicherungsrecht-

licher Hinsicht.

Die zur Entscheidung berufenen Behörden und Gerichte des einen

Rechtsgebiets sind auch nicht an die Beurteilungen des jeweils

anderen gebunden. Es ist möglich, dass ein Arbeitsgericht das Vor-

liegen eines Arbeitsverhältnisses ablehnt, das Sozialgericht jedoch

eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung annimmt.

Die zentrale Vorschrift im Sozialversicherungsrecht hierzu, die für

alle Zweige der Sozialversicherung gilt, ist § 7 Abs. 1 SGB IV. „Be-

schäftigung“ ist hiernach die nichtselbstständige Arbeit, insbeson-

dere in einem Arbeitsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis kann

also auch dann vorliegen, wenn kein Arbeitsverhältnis gegeben ist.