Abgrenzung Arbeitnehmer – freier Mitarbeiter
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Tatbestandsmerkmal
Freier Mit-
arbeiter
Arbeit-
nehmer
Gleiche Tätigkeit wird beim Auftraggeber
durch Arbeitnehmer ausgeübt
X
Abgrenzung im Sozialversicherungsrecht
Grundsätzlich ist von einem Gleichlauf der Einordnung im Arbeits-
recht und Sozialversicherungsrecht auszugehen. Liegt ein Arbeits-
verhältnis vor, so ist in der Regel auch Sozialversicherungspflicht
gegeben. Allerdings knüpfen die einzelnen Versicherungszweige
(Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung)
zusätzlich auch an jeweils eigene Merkmale an, aus denen sich eine
Versicherungspflicht oder die Möglichkeit einer freiwilligen Ver-
sicherung ergeben können – bzw. umgekehrt eine Versicherungs-
freiheit oder die Möglichkeit einer Befreiung.
Abgrenzung selbstständiger von abhängiger Tätigkeit
Anders als bei der arbeitsrechtlichen Beurteilung (Begriff des Ar-
beitnehmers) stellt das Sozialversicherungsrecht auf die „Beschäf-
tigung“ ab. Die Beschäftigung ist somit der Anknüpfungspunkt für
die Sozialversicherung.
Die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen
Tätigkeit ist im Arbeits- und im Sozialversicherungsrecht also nicht
völlig deckungsgleich. Es kann durchaus sein, dass im arbeitsrecht-
lichen Sinne eine andere Entscheidung bei der Einordnung eines
Vertragsverhältnisses zu treffen ist als in sozialversicherungsrecht-
licher Hinsicht.
Die zur Entscheidung berufenen Behörden und Gerichte des einen
Rechtsgebiets sind auch nicht an die Beurteilungen des jeweils
anderen gebunden. Es ist möglich, dass ein Arbeitsgericht das Vor-
liegen eines Arbeitsverhältnisses ablehnt, das Sozialgericht jedoch
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung annimmt.
Die zentrale Vorschrift im Sozialversicherungsrecht hierzu, die für
alle Zweige der Sozialversicherung gilt, ist § 7 Abs. 1 SGB IV. „Be-
schäftigung“ ist hiernach die nichtselbstständige Arbeit, insbeson-
dere in einem Arbeitsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis kann
also auch dann vorliegen, wenn kein Arbeitsverhältnis gegeben ist.




