Rechtliche Grundlagen
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Der Begriff des „freien Mitarbeiters“
Mit dem Begriff „freier Mitarbeiter“ wird ein selbstständig Tätiger,
der im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages für einen Dritten
tätig ist, bezeichnet. Im Rahmen einer freien Mitarbeit können die
unterschiedlichsten Tätigkeiten ausgeführt werden. Auch Berater
und Subunternehmer können als freie Mitarbeiter eingesetzt wer-
den.
Freie Mitarbeiter können sowohl im Rahmen eines Dienstvertrages
wie auch eines Werkvertrages tätig werden. Bei einem Dienstver-
trag schuldet der zur Dienstleistung Verpflichtete die versprochenen
Dienste, gleich welcher Art (§ 611 BGB). Im Gegensatz hierzu wird
im Rahmen eines Werkvertrages die Herstellung des versprochenen
Werkes, wozu sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sa-
che als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbei-
zuführender Erfolg gehört, geschuldet (§ 631 BGB). Der Unterschied
besteht also darin, dass bei einem Dienstvertrag nur das Bemühen
um eine Leistung geschuldet wird, während beim Werkvertrag ein
bestimmter Erfolg geschuldet ist.
Die vertragliche Bezeichnung des Mitarbeiters als „freier Mitarbei-
ter“ besagt an sich noch nichts über den arbeits-, sozialversiche-
rungs- und steuerrechtlichen Status derjenigen Person. Zwar deutet
die Bezeichnung auf das Gewollte, nämlich eine selbstständige
Tätigkeit, hin, häufig handelt es sich bei freien Mitarbeitern jedoch
um Personen, die bei genauerer Prüfung als abhängig Beschäftigte
(Arbeitnehmer) anzusehen sind. Maßgeblich ist die Durchführung
des Vertrages.
Die Einordnung der Person als freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer
ist grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung. Die Kriterien für die
Abgrenzung werden nachfolgend gesondert für den arbeits-, sozial-
versicherungs- und steuerlichen Bereich behandelt.




