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Rechtliche Grundlagen

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Der Begriff des „freien Mitarbeiters“

Mit dem Begriff „freier Mitarbeiter“ wird ein selbstständig Tätiger,

der im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages für einen Dritten

tätig ist, bezeichnet. Im Rahmen einer freien Mitarbeit können die

unterschiedlichsten Tätigkeiten ausgeführt werden. Auch Berater

und Subunternehmer können als freie Mitarbeiter eingesetzt wer-

den.

Freie Mitarbeiter können sowohl im Rahmen eines Dienstvertrages

wie auch eines Werkvertrages tätig werden. Bei einem Dienstver-

trag schuldet der zur Dienstleistung Verpflichtete die versprochenen

Dienste, gleich welcher Art (§ 611 BGB). Im Gegensatz hierzu wird

im Rahmen eines Werkvertrages die Herstellung des versprochenen

Werkes, wozu sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sa-

che als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbei-

zuführender Erfolg gehört, geschuldet (§ 631 BGB). Der Unterschied

besteht also darin, dass bei einem Dienstvertrag nur das Bemühen

um eine Leistung geschuldet wird, während beim Werkvertrag ein

bestimmter Erfolg geschuldet ist.

Die vertragliche Bezeichnung des Mitarbeiters als „freier Mitarbei-

ter“ besagt an sich noch nichts über den arbeits-, sozialversiche-

rungs- und steuerrechtlichen Status derjenigen Person. Zwar deutet

die Bezeichnung auf das Gewollte, nämlich eine selbstständige

Tätigkeit, hin, häufig handelt es sich bei freien Mitarbeitern jedoch

um Personen, die bei genauerer Prüfung als abhängig Beschäftigte

(Arbeitnehmer) anzusehen sind. Maßgeblich ist die Durchführung

des Vertrages.

Die Einordnung der Person als freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer

ist grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung. Die Kriterien für die

Abgrenzung werden nachfolgend gesondert für den arbeits-, sozial-

versicherungs- und steuerlichen Bereich behandelt.