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A  UZwGBw

A

jäger. Die Abgrenzung zwischen der Wache und den Feldjägern in der

ZDv A-256/1 Nr. 121 ist von dienstinterner Natur und würde beim Eingrei-

fen von Feldjägern im militärischen Sicherheitsbereich nicht zur Rechts-

widrigkeit ihrer Maßnahmen führen. Der sachliche Zuständigkeitsbereich

ist durch die in § 3 und § 9 Nr. 2 UZwGBw aufgeführten Rechtsgüter

bestimmt. Zwingende Formvorschriften sind die Bestimmungen über die

Androhung (§ 11 bzw. § 17 UZwGBw).

2. Örtlicher Geltungsbereich

Hoheitsgebiet

Das UZwGBw gilt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik ist ihr Landgebiet, das Küstenmeer bis

zu 12 Seemeilen der angrenzenden See (Ipsen, Völkerrecht, § 48 RdNr 1,

4, 5) und die durch Vertragsgrenzen bestimmten Binnengewässer. Zum

Hoheitsgebiet gehört schließlich der beherrschbare Luftraum über dem

Landgebiet, Küstenmeer und Binnengewässer (BGH, Beschluss vom

7.4.2009 – Az 2 ARs 180/09; Ipsen, a. a. O. § 23 RdNr 67).

Nach dem Flaggenstaatsprinzip gilt an Bord von Schiffen, die nach ent-

sprechender Registrierung die Bundesflagge führen, deutsches Recht

(Wolfrum in Vitzthum, Handbuch Seerecht, S. 304; Großmann, II RdNr 310

unter gleichzeitigem Hinweis auf Luftfahrzeuge der Bw) einschließlich

des UZwGBw. Dabei ist es unerheblich, ob sich das Schiff in deutschen

oder ausländischen Hoheitsgewässern oder auf Hoher See befindet (zu

den Einzelheiten vgl. Maaß, Zur Geltung des UZwGBw an Bord von Schif-

fen der Bundeswehr außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer, NZWehrr

2017, S. 15 ff.). Die Geltung ist außerhalb deutscher Hoheitsgewässer auf

den Bereich des Schiffes beschränkt, so dass die Inanspruchnahme der

Verfolgungsrechte (z. B. § 4 Abs. 2 UZwGBw) sowie ein Schusswaffen-

gebrauch, der über diesen Bereich hinausgeht, nicht zulässig sind.

Geltung im Ausland

Das UZwGBw enthält selbst keine Bestimmung über den räumlichen Gel-

tungsbereich. Außerhalb des deutschen Staatsgebietes gilt das UZwGBw

überall dort, wo in zulässiger Weise deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt

wird (Jess/Mann, Einl RdNr 54), insbesondere wenn sie mit internationa-

lem oder ausländischem Recht vereinbar ist (Großmann, II RdNr 297 ff.;

unzutreffend: Talmon, NZWehrr 1997, S. 221 ff., 227). Ein Beispiel hierfür

sind die Liegenschaften gemäß Art. VII Abs. 10 NTS auf dem Gebiet von

NATO-Partnerländern. Die Befugnisse der Entsendetruppe sind im eng-

lischsprachigen Vertragstext mit „shall have the right to police any camps,

establishments or other premises“ beschrieben. In der deutschen Überset-

zung (Deutsch ist keine Vertragssprache!) werden die Befugnisse der Ent-

sendetruppe unglücklicherweise als „Polizeigewalt“ bezeichnet. Ob der

Aufnahmestaat damit dem Entsendestaat Hoheitsbefugnisse einräumt,

ist zweifelhaft. Allerdings darf die Entsendetruppe durch von ihr ausge-