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jäger. Die Abgrenzung zwischen der Wache und den Feldjägern in der
ZDv A-256/1 Nr. 121 ist von dienstinterner Natur und würde beim Eingrei-
fen von Feldjägern im militärischen Sicherheitsbereich nicht zur Rechts-
widrigkeit ihrer Maßnahmen führen. Der sachliche Zuständigkeitsbereich
ist durch die in § 3 und § 9 Nr. 2 UZwGBw aufgeführten Rechtsgüter
bestimmt. Zwingende Formvorschriften sind die Bestimmungen über die
Androhung (§ 11 bzw. § 17 UZwGBw).
2. Örtlicher Geltungsbereich
Hoheitsgebiet
Das UZwGBw gilt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik ist ihr Landgebiet, das Küstenmeer bis
zu 12 Seemeilen der angrenzenden See (Ipsen, Völkerrecht, § 48 RdNr 1,
4, 5) und die durch Vertragsgrenzen bestimmten Binnengewässer. Zum
Hoheitsgebiet gehört schließlich der beherrschbare Luftraum über dem
Landgebiet, Küstenmeer und Binnengewässer (BGH, Beschluss vom
7.4.2009 – Az 2 ARs 180/09; Ipsen, a. a. O. § 23 RdNr 67).
Nach dem Flaggenstaatsprinzip gilt an Bord von Schiffen, die nach ent-
sprechender Registrierung die Bundesflagge führen, deutsches Recht
(Wolfrum in Vitzthum, Handbuch Seerecht, S. 304; Großmann, II RdNr 310
unter gleichzeitigem Hinweis auf Luftfahrzeuge der Bw) einschließlich
des UZwGBw. Dabei ist es unerheblich, ob sich das Schiff in deutschen
oder ausländischen Hoheitsgewässern oder auf Hoher See befindet (zu
den Einzelheiten vgl. Maaß, Zur Geltung des UZwGBw an Bord von Schif-
fen der Bundeswehr außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer, NZWehrr
2017, S. 15 ff.). Die Geltung ist außerhalb deutscher Hoheitsgewässer auf
den Bereich des Schiffes beschränkt, so dass die Inanspruchnahme der
Verfolgungsrechte (z. B. § 4 Abs. 2 UZwGBw) sowie ein Schusswaffen-
gebrauch, der über diesen Bereich hinausgeht, nicht zulässig sind.
Geltung im Ausland
Das UZwGBw enthält selbst keine Bestimmung über den räumlichen Gel-
tungsbereich. Außerhalb des deutschen Staatsgebietes gilt das UZwGBw
überall dort, wo in zulässiger Weise deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt
wird (Jess/Mann, Einl RdNr 54), insbesondere wenn sie mit internationa-
lem oder ausländischem Recht vereinbar ist (Großmann, II RdNr 297 ff.;
unzutreffend: Talmon, NZWehrr 1997, S. 221 ff., 227). Ein Beispiel hierfür
sind die Liegenschaften gemäß Art. VII Abs. 10 NTS auf dem Gebiet von
NATO-Partnerländern. Die Befugnisse der Entsendetruppe sind im eng-
lischsprachigen Vertragstext mit „shall have the right to police any camps,
establishments or other premises“ beschrieben. In der deutschen Überset-
zung (Deutsch ist keine Vertragssprache!) werden die Befugnisse der Ent-
sendetruppe unglücklicherweise als „Polizeigewalt“ bezeichnet. Ob der
Aufnahmestaat damit dem Entsendestaat Hoheitsbefugnisse einräumt,
ist zweifelhaft. Allerdings darf die Entsendetruppe durch von ihr ausge-