Table of Contents Table of Contents
Previous Page  15 / 27 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 15 / 27 Next Page
Page Background www.WALHALLA.de

15

A

Geltungsbereich des UZwGBw  A I

Sicherheitsaufgaben sind alle anderen Aufgaben, die UZwGBw-Befug-

nisse voraussetzen (Großmann, III § 1 RdNr 43). Sie dienen insbesondere

dem mobilen Schutz der Bundeswehr vor Straftaten oder rechtswidrigen

Störungen. Sicherheitsaufgaben werden durch Befehle übertragen.

Die Übertragung von Sicherheitsaufgaben schließt die gleichzeitige

Betrauung mit einer Wachaufgabe nicht aus.

Beispiel:

Feldjäger erklären eine Flugzeugabsturzstelle zum militärischen

Sicherheitsbereich und sichern diesen sowie seine Umgebung durch

Fußstreifen.

Andererseits entbindet der Einsatz in einem militärischen Sicherheits-

bereich (z. B. zur Absicherung eines Gefechtsstandkernes oder einer

Sperrzone) die Feldjäger nicht von der Wahrnehmung der ihnen ständig

(ZDv A-2122/2 Nr. 202) übertragenen Sicherheitsaufgaben. Beide Auf-

gabenbereiche lassen sich nicht genau trennen (Jess/Mann, § 1 RdNr 3),

denn beide dienen, ohne dass ein Unterschied zwischen ihnen besteht,

der Abwehr von Straftaten und anderen rechtswidrigen Störungen ge-

gen die Bundeswehr. Hintergrund der Gesetzesformulierung in § 1 Abs. 1

UZwGBw („oder“) ist die Absicht, Zivilpersonen von der Durchführung

von Sicherheitsaufgaben auszuschließen (Großmann, III § 1 RdNr 41). Im

Übrigen bleibt es den Streitkräften überlassen, durch eigene Dienstvor-

schriften die Aufgabenbereiche zu bestimmen und zu übertragen.

Die Übertragung der Wach- und Sicherheitsaufgaben an Soldaten erfolgt

mit dem traditionellen Führungsmittel der Streitkräfte, dem Erteilen von

Befehlen (Einzelbefehle oder Allgemeinbefehle). Nach der ZDv A-2122/2

Nr. 202 sind Sicherheitsaufgaben u. a. an Soldaten zu übertragen, „die im

Feldjägerdienst stehen“. Nach der ZDv A-256/1 Nr. 301 stehen Feldjäger,

„die gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden“, im Feldjägerdienst. Die

Passivformel („eingesetzt werden“) zeigt, dass diese Verwendung nur

aufgrund eines entsprechenden Befehls durchgeführt werden darf. Feld-

jäger haben demnach nicht die Möglichkeit (wie beispielsweise die Poli-

zeibeamten), sich selbst in den Dienst zu versetzen. Der Befehl zum Feld-

jägerdienst ist, nicht zuletzt im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund

„Amtsrechte“, zu dokumentieren (beispielsweise im Schichtbuch). Grund-

sätzlich sind nur Feldjägeroffiziere und -unteroffiziere mit abgeschlosse-

ner Feldjägerausbildung einzusetzen (ZDv A-256/1 Nr. 113). Der befehls-

widrige Einsatz von Mannschaftsdienstgraden im Feldjägerdienst lässt im

Außenverhältnis deren Berechtigung nach § 1 UZwGBw unberührt. Der

Berechtigung nach § 1 UZwGBw steht auch nicht entgegen, dass der Feld-

jäger im Feldjägerdienst neben den Sicherheitsaufgaben weitere Feld-

jägeraufträge (z. B. militärischer Verkehrs- und Ordnungsdienst, aufgaben-

übergreifender Feldjägerdienst) ausführt (Großmann, III § 1 RdNr 65).

Soldaten, die als Angehörige eines Transportbegleitkommandos zum Schutz

eines Bundeswehrtransportes eingesetzt sind, sind mit Sicherheitsaufgaben