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Geltungsbereich des UZwGBw A I
Sicherheitsaufgaben sind alle anderen Aufgaben, die UZwGBw-Befug-
nisse voraussetzen (Großmann, III § 1 RdNr 43). Sie dienen insbesondere
dem mobilen Schutz der Bundeswehr vor Straftaten oder rechtswidrigen
Störungen. Sicherheitsaufgaben werden durch Befehle übertragen.
Die Übertragung von Sicherheitsaufgaben schließt die gleichzeitige
Betrauung mit einer Wachaufgabe nicht aus.
Beispiel:
Feldjäger erklären eine Flugzeugabsturzstelle zum militärischen
Sicherheitsbereich und sichern diesen sowie seine Umgebung durch
Fußstreifen.
Andererseits entbindet der Einsatz in einem militärischen Sicherheits-
bereich (z. B. zur Absicherung eines Gefechtsstandkernes oder einer
Sperrzone) die Feldjäger nicht von der Wahrnehmung der ihnen ständig
(ZDv A-2122/2 Nr. 202) übertragenen Sicherheitsaufgaben. Beide Auf-
gabenbereiche lassen sich nicht genau trennen (Jess/Mann, § 1 RdNr 3),
denn beide dienen, ohne dass ein Unterschied zwischen ihnen besteht,
der Abwehr von Straftaten und anderen rechtswidrigen Störungen ge-
gen die Bundeswehr. Hintergrund der Gesetzesformulierung in § 1 Abs. 1
UZwGBw („oder“) ist die Absicht, Zivilpersonen von der Durchführung
von Sicherheitsaufgaben auszuschließen (Großmann, III § 1 RdNr 41). Im
Übrigen bleibt es den Streitkräften überlassen, durch eigene Dienstvor-
schriften die Aufgabenbereiche zu bestimmen und zu übertragen.
Die Übertragung der Wach- und Sicherheitsaufgaben an Soldaten erfolgt
mit dem traditionellen Führungsmittel der Streitkräfte, dem Erteilen von
Befehlen (Einzelbefehle oder Allgemeinbefehle). Nach der ZDv A-2122/2
Nr. 202 sind Sicherheitsaufgaben u. a. an Soldaten zu übertragen, „die im
Feldjägerdienst stehen“. Nach der ZDv A-256/1 Nr. 301 stehen Feldjäger,
„die gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden“, im Feldjägerdienst. Die
Passivformel („eingesetzt werden“) zeigt, dass diese Verwendung nur
aufgrund eines entsprechenden Befehls durchgeführt werden darf. Feld-
jäger haben demnach nicht die Möglichkeit (wie beispielsweise die Poli-
zeibeamten), sich selbst in den Dienst zu versetzen. Der Befehl zum Feld-
jägerdienst ist, nicht zuletzt im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund
„Amtsrechte“, zu dokumentieren (beispielsweise im Schichtbuch). Grund-
sätzlich sind nur Feldjägeroffiziere und -unteroffiziere mit abgeschlosse-
ner Feldjägerausbildung einzusetzen (ZDv A-256/1 Nr. 113). Der befehls-
widrige Einsatz von Mannschaftsdienstgraden im Feldjägerdienst lässt im
Außenverhältnis deren Berechtigung nach § 1 UZwGBw unberührt. Der
Berechtigung nach § 1 UZwGBw steht auch nicht entgegen, dass der Feld-
jäger im Feldjägerdienst neben den Sicherheitsaufgaben weitere Feld-
jägeraufträge (z. B. militärischer Verkehrs- und Ordnungsdienst, aufgaben-
übergreifender Feldjägerdienst) ausführt (Großmann, III § 1 RdNr 65).
Soldaten, die als Angehörige eines Transportbegleitkommandos zum Schutz
eines Bundeswehrtransportes eingesetzt sind, sind mit Sicherheitsaufgaben