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betraut. Darüber hinaus können Offiziere und Unteroffiziere Soldaten,
die ihrer Befehlsbefugnis unterstehen, durch Befehl Sicherheitsaufgaben
übertragen, wenn dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich
ist (ZDv A-2122/2 Nr. 203). In diesem Befehl sind die Sicherheitsaufgabe
und ihre Durchführung so genau zu bezeichnen, wie es die Lage zulässt.
Bei den Anweisungen für die Durchführung der Sicherheitsaufgaben ist
zu berücksichtigen, dass die Bundeswehr auch hier nach der Auftrags-
taktik führt (a. A. Lingens, Polizeibefugnisse, S. 6). Auf die Zwangsbefug-
nisse nach dem UZwGBw ist hinzuweisen.
Sind im Notfall Offiziere/Unteroffiziere mit Portepee nicht erreichbar,
können auch andere Vorgesetzte Sicherheitsaufgaben übertragen
(ZDv A-2122/2 Nr. 203). Mit dieser Möglichkeit können im Bedarfsfall je-
derzeit aus Bundeswehrsoldaten berechtigte Personen zur Durchführung
der Sicherheitsaufgaben geschaffen werden. Wach- und Sicherheitsauf-
gaben dürfen jedoch nur an ausgebildete Soldaten übertragen werden.
Der übertragende Offizier oder Unteroffizier wird mit der Übertragung
selbst berechtigte Person, da er die Durchführung der Sicherheitsaufgabe
beaufsichtigen, notfalls korrigierend eingreifen muss (D. Peterson, Die
Übertragung von Feldjägeraufgaben, NZWehrr 1982, S. 209 ff.).
Abzulehnen ist die Konstruktion, dass Offiziere/Unteroffiziere mit Porte-
pee sich selbst Sicherheitsaufgaben übertragen und damit sich jederzeit
zu berechtigten Personen machen können (Großmann, III § 1 RdNr 51,
a. A. Lingens, Polizeibefugnisse S. 6). Die Selbstübertragungsmöglichkeit
würde zu einer willkürlichen und unkontrollierbaren Vermehrung der be-
rechtigten Personen führen. Zudem sind der Gesetzestext, die entspre-
chenden Regelungen in der ZDv A-2122/2 sowie die Bundeswehr-Dienst-
vorschriften (z. B. der Wachvorschrift ZDv A-1130/21) von der Tendenz
getragen, den Kreis der zur Abwendung von Eingriffsrechten Befugten
überschaubar zu halten.
Müssen die Feldjäger zur Durchführung einer Sicherheitsaufgabe ver-
stärkt werden, können durch Befehl des Feldjägerführers weitere Solda-
ten der Feldjägertruppe in den Feldjägerdienst übernommen werden
(z. B. die Soldaten aus dem Stab eines Feldjägerbataillons, Lehrgangsteil-
nehmer der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr).
Darüber hinaus können Soldaten anderer Truppengattungen „im Feld-
jägerdienst“ eingesetzt werden. Die Übertragung der Sicherheitsaufgabe
im Sinne von § 1 UZwGBw erfolgt durch zwei Handlungen. Zunächst müs-
sen Vorgesetzte ihre Untergebenen gemäß § 5 VorgV für eine bestimmte
Aufgabe dem Feldjägerführer unterstellen. Diese Unterstellung ist den
Soldaten dienstlich bekannt zu geben. Nun muss der Feldjäger, dem die
Soldaten unterstellt werden, seine neuen Untergebenen mit Feldjäger-
aufgaben betrauen (Peterson, Die Übertragung von Feldjägeraufgaben,
NZWehrr 1982, S. 209 ff.). Soldaten im Feldjägerdienst dürfen nur unter
Leitung und Aufsicht eines ausgebildeten Feldjägers eingesetzt werden.
Sie sind mit einer entsprechenden Armbinde zu kennzeichnen (vgl. dazu
auch D I 1, 2; Der aktuelle Fall 05/2006).