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A  UZwGBw

A

I. Geltungsbereich des UZwGBw

Vorbemerkung

Das UZwGBw beabsichtigt den wirksamen Schutz der Einsatzbereitschaft,

Schlagkraft und Sicherheit der Truppe gegen rechtswidrige Angriffe und

Störungen Dritter (Amtl. Begründung, BT-Drs IV/1004 S. 6). Inhaltlich han-

delt es sich um Polizeirecht (Jess/Mann, Einleitung RdNr 11, Lück, S. 250 f.),

ohne allerdings den berechtigten Personen, Soldaten der Bundeswehr

mit Wach- und Sicherheitsaufgaben, den Status von Polizeibeamten zu

verleihen. Feldjäger sind, rechtlich gesehen, keine Militärpolizei (Raap,

Umbenennung der Feldjägertruppe in „Militärpolizei“, NZWehrr 1997,

S. 199 ff.). Als spezielles Polizeirecht geht das UZwGBw dem allgemeinen

Polizeirecht vor. Das UZwGBw greift nicht in die Polizeihoheit der Länder

ein. Der Bund hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz „Vertei-

digung“ auch die Zuständigkeit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung in diesem Sachbereich zu regeln (zu den Einzel-

heiten vgl. Heinen, Gedanken zur Novellierung des UZwGBw, NZWehrr

2002, S. 177 ff.). Das UZwGBw ist kein Kampfführungsrecht. Auch die Aus-

führung von Mandaten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im

Auslandseinsatz kann nicht auf das UZwGBw gestützt werden.

Adressaten von Maßnahmen nach dem UZwGBw können sowohl Zivilis-

ten als auch Soldaten sein. Anweisungen nach UZwGBw von Feldjägern

gegenüber Soldaten der Bundeswehr sind Befehle gemäß § 2 Nr. 2 WStG.

Ihre Nichtbefolgung hat, neben der Möglichkeit ihrer Erzwingung (§§ 9

Nr. 3, 15 Abs. 1 Nr. 2–4 UZwGBw) disziplinare, unter Umständen auch

strafrechtliche Folgen.

1. Berechtigte Personen, § 1 UZwGBw

Nicht alle Soldaten der Bundeswehr sind berechtigt, Maßnahmen nach

dem UZwGBw einzusetzen. Dies sind nur die berechtigten Personen des

§ 1 UZwGBw:

Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wachaufgaben über-

tragen sind

Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Sicherheitsaufgaben

übertragen sind

Die Wachaufgabe dient dem Schutz von Personen, Gegenständen, Anla-

gen, Einrichtungen der Bundeswehr vor Straftaten oder rechtswidrigen

Störungen. Sie wird stationär durchgeführt. Es wird etwas bewacht.

Wachaufgaben sind Soldaten übertragen, die Wachdienst nach der

ZDv A-1130/21 versehen. (Zu den Einzelheiten der Übertragung vgl.

ZDv A-1130/21 Nr. 709–712.) Soldaten, die zur Bewachung eines aufgrund

einer Sperrung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw) eingerichteten militärischen

Sicherheitsbereichs eingesetzt werden, nehmen demnach Wachaufgaben

wahr (ZDv A-2122/2 Nr. 234).