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I. Geltungsbereich des UZwGBw
Vorbemerkung
Das UZwGBw beabsichtigt den wirksamen Schutz der Einsatzbereitschaft,
Schlagkraft und Sicherheit der Truppe gegen rechtswidrige Angriffe und
Störungen Dritter (Amtl. Begründung, BT-Drs IV/1004 S. 6). Inhaltlich han-
delt es sich um Polizeirecht (Jess/Mann, Einleitung RdNr 11, Lück, S. 250 f.),
ohne allerdings den berechtigten Personen, Soldaten der Bundeswehr
mit Wach- und Sicherheitsaufgaben, den Status von Polizeibeamten zu
verleihen. Feldjäger sind, rechtlich gesehen, keine Militärpolizei (Raap,
Umbenennung der Feldjägertruppe in „Militärpolizei“, NZWehrr 1997,
S. 199 ff.). Als spezielles Polizeirecht geht das UZwGBw dem allgemeinen
Polizeirecht vor. Das UZwGBw greift nicht in die Polizeihoheit der Länder
ein. Der Bund hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz „Vertei-
digung“ auch die Zuständigkeit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in diesem Sachbereich zu regeln (zu den Einzel-
heiten vgl. Heinen, Gedanken zur Novellierung des UZwGBw, NZWehrr
2002, S. 177 ff.). Das UZwGBw ist kein Kampfführungsrecht. Auch die Aus-
führung von Mandaten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im
Auslandseinsatz kann nicht auf das UZwGBw gestützt werden.
Adressaten von Maßnahmen nach dem UZwGBw können sowohl Zivilis-
ten als auch Soldaten sein. Anweisungen nach UZwGBw von Feldjägern
gegenüber Soldaten der Bundeswehr sind Befehle gemäß § 2 Nr. 2 WStG.
Ihre Nichtbefolgung hat, neben der Möglichkeit ihrer Erzwingung (§§ 9
Nr. 3, 15 Abs. 1 Nr. 2–4 UZwGBw) disziplinare, unter Umständen auch
strafrechtliche Folgen.
1. Berechtigte Personen, § 1 UZwGBw
Nicht alle Soldaten der Bundeswehr sind berechtigt, Maßnahmen nach
dem UZwGBw einzusetzen. Dies sind nur die berechtigten Personen des
§ 1 UZwGBw:
Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wachaufgaben über-
tragen sind
Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Sicherheitsaufgaben
übertragen sind
Die Wachaufgabe dient dem Schutz von Personen, Gegenständen, Anla-
gen, Einrichtungen der Bundeswehr vor Straftaten oder rechtswidrigen
Störungen. Sie wird stationär durchgeführt. Es wird etwas bewacht.
Wachaufgaben sind Soldaten übertragen, die Wachdienst nach der
ZDv A-1130/21 versehen. (Zu den Einzelheiten der Übertragung vgl.
ZDv A-1130/21 Nr. 709–712.) Soldaten, die zur Bewachung eines aufgrund
einer Sperrung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw) eingerichteten militärischen
Sicherheitsbereichs eingesetzt werden, nehmen demnach Wachaufgaben
wahr (ZDv A-2122/2 Nr. 234).